Rz. 3

Erhält das BZSt als zentrales Verbindungsbüro[1] aus einem Drittstaat steuerlich relevante Informationen, so kann es diese an einen anderen Mitgliedstaat weiterleiten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Die vom Drittstaat beim zentralen Verbindungsbüro eingegangenen Informationen müssen für die Anwendung und Durchsetzung des deutschen Steuerrechts bezüglich der in § 1 EUAHiG genannten Steuern voraussichtlich erheblich[2] sein. Das sind Steuern jeder Art mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 EUAHiG aufgeführten Steuern[3] und Abgaben. Weitergeleitet werden sollen also nicht (steuerliche) Informationen aller Art aus Drittstaaten, sondern nur solche, die für die deutsche Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Ob sie das tatsächlich sind, kann das zentrale Verbindungsbüro beim Eingang der Informationen noch nicht wissen. Weitere Voraussetzung für die Weiterleitung ist es, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat von Nutzen sein können. Schließlich muss die Weiterleitung durch eine Vereinbarung mit dem informierenden Drittstaat zulässig sein. Die Vereinbarung kann in einem Abkommen[4] oder im konkreten Einzelfall geschlossen sein.

Das zentrale Verbindungsbüro kann die Information an einen anderen Mitgliedstaat weiterleiten. Es hat also eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn derartige Informationen eingehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

[3] Z. B. USt und EUSt.
[4] Z. B. Amtshilfeabkommen oder DBA.

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