1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift befasst sich zum einen mit der Weitergabe von Informationen, die Deutschland von einem Drittstaat erhalten hat, an andere Mitgliedstaaten.[1] Zum anderen regelt sie die Weitergabe von Informationen, die das deutsche zentrale Verbindungsbüro von einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, an einen Drittstaat.[2] Diese Regelungen gehen über den eigentlichen Rahmen der Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten hinaus, da sie Informationen im Verhältnis mit Drittstaaten behandeln.[3] Sie gründen sich aber auf Art. 24 Amtshilferichtlinie. Das Nutzbarmachen von Informationen aus Drittstaaten und die Hilfe durch Informationen an Drittstaaten liegen nämlich ebenfalls im Interesse einer korrekten Besteuerung in den Mitgliedstaaten. Insbesondere die Regelung des § 18 Abs. 1 EUAHiG, die eine Weiterleitung von Informationen aus Drittstaaten an andere Mitgliedstaaten zum Inhalt hat, liegt im Interesse des Informationsaustausches unter den Mitgliedsländern, da die Informationsdichte für eine zutreffende Besteuerung in den Mitgliedstaaten noch gesteigert werden kann.

 

Rz. 2

Allerdings hätten die nach Art. 24 Amtshilferichtlinie umzusetzenden Regelungen isoliert oder in einer allgemeinen Amtshilfe-Gesamtregelung verarbeitet werden können, die entweder in einem besonderen Steuer-Amtshilfegesetz oder in einer umfassenden Ausdehnung des § 117 AO hätte geschehen können.[4] Der Gesetzgeber hat jedoch mit der Aufnahme des § 18 in das EUAHiG die Entscheidung getroffen, im nationalen Recht die EU-Amtshilferegelung und die über § 117 AO laufende übrige zwischenstaatliche Amtshilfe aus Abkommen oder ohne solche nebeneinander gelten zu lassen.

[3] Obenhaus, Stbg 2012, 391 (398).
[4] Vgl. zum Steueramtshilfegesetz der Schweiz Obenhaus, Stbg 2012, 391 (398).

2 Informationen aus einem Drittstaat (Abs. 1)

 

Rz. 3

Erhält das BZSt als zentrales Verbindungsbüro[1] aus einem Drittstaat steuerlich relevante Informationen, so kann es diese an einen anderen Mitgliedstaat weiterleiten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Die vom Drittstaat beim zentralen Verbindungsbüro eingegangenen Informationen müssen für die Anwendung und Durchsetzung des deutschen Steuerrechts bezüglich der in § 1 EUAHiG genannten Steuern voraussichtlich erheblich[2] sein. Das sind Steuern jeder Art mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 EUAHiG aufgeführten Steuern[3] und Abgaben. Weitergeleitet werden sollen also nicht (steuerliche) Informationen aller Art aus Drittstaaten, sondern nur solche, die für die deutsche Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Ob sie das tatsächlich sind, kann das zentrale Verbindungsbüro beim Eingang der Informationen noch nicht wissen. Weitere Voraussetzung für die Weiterleitung ist es, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat von Nutzen sein können. Schließlich muss die Weiterleitung durch eine Vereinbarung mit dem informierenden Drittstaat zulässig sein. Die Vereinbarung kann in einem Abkommen[4] oder im konkreten Einzelfall geschlossen sein.

Das zentrale Verbindungsbüro kann die Information an einen anderen Mitgliedstaat weiterleiten. Es hat also eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn derartige Informationen eingehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

[3] Z. B. USt und EUSt.
[4] Z. B. Amtshilfeabkommen oder DBA.

3 Information an Drittstaat (Abs. 2)

 

Rz. 4

§ 18 Abs. 2 EUAHiG nennt die Voraussetzungen, unter denen "die im Einklang mit diesem Gesetz" erlangten Informationen an einen Drittstaat weitergegeben werden dürfen. Es handelt sich also um Informationen aus dem Informationsaustausch unter den EU-Mitgliedstaaten. Im Einklang mit dem EUAHiG sind alle Informationen erhalten, die vor allem aufgrund von Amtshilfeersuchen oder durch spontane Übermittlungen, möglicherweise auch durch automatische Übermittlungen erlangt worden sind. Ob auch die Kenntniserlangung im Rahmen einer Anwesenheit in Amtsräumen oder bei Ermittlungshandlungen anderer Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Gesetz erlangte Informationen sein können, könnte umstritten sein, da sie kaum dem zentralen Verbindungsbüro bekannt werden. Wenn dieses jedoch der Fall ist, kann das zentrale Verbindungsbüro unter den weiteren Voraussetzungen auch solche Informationen an einen Drittstaat weitergeben.

 

Rz. 5

Bei der Regelung des § 18 Abs. 2 EUAHiG geht es lediglich um die Weitergabe von bereits erhaltenen Informationen. Die Regelung betrifft daher nicht alle Fälle der sog. Dreiecksauskunft. § 18 Abs. 2 EUAHiG ist daher keine Grundlage für die Erfüllung der Bitte eines Drittstaates an das BZSt, durch Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat Informationen zur Weiterleitung an den Drittstaat zu beschaffen.

 

Rz. 6

Die Vorschrift nennt vier weitere Voraussetzungen für eine zulässige Weitergabe an einen Drittstaat:

  1. Die Weitergabe muss "im Einklang mit den deutschen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an einen Drittstaat" stehen. Diese Bestimmungen sind nicht näher umschrieben: bei den personenbezogenen Daten und ihrer zulässigen Weiterga...

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