Rz. 3

Hat ein anderer Mitgliedstaat auf deutsches Ersuchen Informationen mitgeteilt[1] oder sind von ihm Informationen spontan übermittelt worden[2], kommt eine Rückmeldung durch das zentrale Verbindungsbüro in Betracht. Nach § 16 Abs. 2 S. 2 EUAHiG übermittelt es auf Bitten des anderen Mitgliedstaates diesem die Rückmeldung unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate, nachdem das Ergebnis über die Verwendung der erbetenen Information bekannt geworden ist. Für die spontan übermittelten Informationen sieht das Gesetz weder eine Pflicht zur Rückmeldung noch eine Frist für diese vor. Im Einzelfall kommt jedoch sicher auf Anfrage des anderen Mitgliedstaates eine Rückmeldung in Betracht.

Kann das BZSt als zentrales Verbindungsbüro mangels Kenntnis von der Verwendung keine Auskunft geben, so muss es sich an die für die Umsetzung zuständige Finanzbehörde wenden, die ihrerseits zur Weitergabe dieser Information grundsätzlich verpflichtet ist, § 16 Abs. 2 S. 3 EUAHiG.

Eine Rückmeldung nach § 16 Abs. 2 EUAHiG ist nach dessen S. 2 allerdings nur zulässig, wenn dieser nicht die Vorschriften des Steuergeheimnisses[3] entgegenstehen. Das sind Fälle, bei denen die Rückmeldung Schlüsse auf die deutsche Besteuerung zulässt, die vom Steuergeheimnis geschützt ist oder wenn sonst von § 30 AO geschützte Verhältnisse unbefugt offenbart würden.

Die Fakten zur Verwendung der übermittelten Informationen hat die betroffene Finanzbehörde dem zentralen Verbindungsbüro mitzuteilen, damit dieses sie der Rückmeldung zugrunde legen kann.

[1] Fälle des § 6 EUAHiG.
[2] Fälle des § 9 EUAHiG.

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