1 Allgemeines

 

Rz. 1

Mit der Regelung über Rückmeldungen in § 16 Abs. 1 u. 2 EUAHiG wird Art. 14 der Amtshilferichtlinie umgesetzt. Die Rückmeldungen über die Verwendung der übermittelten Daten ist für die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, insbesondere der Finanzbehörden in den Mitgliedstaaten, förderlich. Sie helfen bei der Verbesserung des künftigen Informationsaustausches. Die Rückmeldungen können zeigen, ob die Übermittlung von Informationen einen Erfolg gebracht hat oder ob Verbesserungen im Informationsaustausch möglich sind. Die Abs. 1 und 2 der Vorschrift unterscheiden danach, ob die Rückmeldung die an andere Mitgliedstaaten erteilten Informationen betrifft oder die von anderen Mitgliedstaaten bezogenen Informationen. Für die Bearbeitung der Rückmeldungen ist das zentrale Verbindungsbüro zuständig. Für die Rückmeldungen ist ein Standardformblatt i. S. d. § 17 Abs. 1 EUAHiG zu verwenden. Dessen Inhalt ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 der Amtshilferichtlinie.

2 Bitte um Rückmeldung aus anderen Mitgliedstaaten (Abs. 1)

 

Rz. 2

In den Fällen der Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen[1] und bei spontaner Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedsstaaten[2] besteht häufig ein Interesse der deutschen Verwaltung, ob und wie die Informationen verwendet worden sind. Das zentrale Verbindungsbüro kann in diesen Fällen den anderen Mitgliedstaat um eine Rückmeldung der Verwendung bitten. Da auch § 16 Abs. 1 EUAHiG den Art. 14 der Amtshilferichtlinie umsetzt, müsste der um Rückmeldung gebetene Mitgliedstaat entsprechend § 16 Abs. 2 EUAHiG die Rückmeldung erteilen. Ob das BZSt eine entsprechende Rückmeldung vom empfangenden Mitgliedstaat erbittet, liegt in seinem Ermessen.

3 Angeforderte Rückmeldung (Abs. 2)

 

Rz. 3

Hat ein anderer Mitgliedstaat auf deutsches Ersuchen Informationen mitgeteilt[1] oder sind von ihm Informationen spontan übermittelt worden[2], kommt eine Rückmeldung durch das zentrale Verbindungsbüro in Betracht. Nach § 16 Abs. 2 S. 2 EUAHiG übermittelt es auf Bitten des anderen Mitgliedstaates diesem die Rückmeldung unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate, nachdem das Ergebnis über die Verwendung der erbetenen Information bekannt geworden ist. Für die spontan übermittelten Informationen sieht das Gesetz weder eine Pflicht zur Rückmeldung noch eine Frist für diese vor. Im Einzelfall kommt jedoch sicher auf Anfrage des anderen Mitgliedstaates eine Rückmeldung in Betracht.

Kann das BZSt als zentrales Verbindungsbüro mangels Kenntnis von der Verwendung keine Auskunft geben, so muss es sich an die für die Umsetzung zuständige Finanzbehörde wenden, die ihrerseits zur Weitergabe dieser Information grundsätzlich verpflichtet ist, § 16 Abs. 2 S. 3 EUAHiG.

Eine Rückmeldung nach § 16 Abs. 2 EUAHiG ist nach dessen S. 2 allerdings nur zulässig, wenn dieser nicht die Vorschriften des Steuergeheimnisses[3] entgegenstehen. Das sind Fälle, bei denen die Rückmeldung Schlüsse auf die deutsche Besteuerung zulässt, die vom Steuergeheimnis geschützt ist oder wenn sonst von § 30 AO geschützte Verhältnisse unbefugt offenbart würden.

Die Fakten zur Verwendung der übermittelten Informationen hat die betroffene Finanzbehörde dem zentralen Verbindungsbüro mitzuteilen, damit dieses sie der Rückmeldung zugrunde legen kann.

[1] Fälle des § 6 EUAHiG.
[2] Fälle des § 9 EUAHiG.

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