Rz. 7

§ 12 Abs. 4 EUAHiG soll Art. 12 Abs. 4 der Amtshilferichtlinie umsetzen. Zur Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung bedarf es am Anfang, aber auch im Laufe der gleichzeitigen Prüfung der Abstimmung verschiedenartiger Fragen und der Vorgehensweisen. Deswegen hat die Amtshilferichtlinie die Benennung eines verantwortlichen Bediensteten jedes zentralen Verbindungsbüros der an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmenden Mitgliedstaaten gefordert. Dies gilt sowohl für die von einer deutschen Finanzbehörde vorgeschlagene Prüfung[1] als auch für die von einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagene gleichzeitige Prüfung.[2] Das zentrale Verbindungsbüro behält während des gesamten Verfahrens die Aufsicht über die Prüfung, soweit es die Anwendung des EUAHiG betrifft. Die Zuständigkeit für den Erlass der Prüfungsanordnung und die Durchführung der Prüfung verbleibt bei der örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde.

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