Rz. 5

Die Auswahl der Person oder Personen, die für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen werden sollen, trifft die örtliche Finanzbehörde. Aufgrund des Vorschlags der Finanzbehörde unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die betroffenen Mitgliedstaaten hierüber, begründet die Auswahl der Person oder Personen und gibt den Zeitraum an, in welchem die gleichzeitige Prüfung stattfinden soll. Weitere Abstimmungen z. B. über den Prüfungszeitraum, die zu prüfenden Steuern und Sachverhalte werden später zwischen Finanzbehörde und zentralem Verbindungsbüro in Deutschland und den entsprechenden Stellen im anderen Mitgliedstaat abgestimmt.

Eine bereits begonnene Betriebsprüfung hindert nicht die nachträgliche Vereinbarung einer gleichzeitigen Prüfung. Die konkreten Abläufe in der Praxis hat das Bundesministerium für Finanzen im Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete[1] niedergelegt. Dieses unterteilt sich in drei besonders zu benennende Bereiche[2], die Zuständigkeit innerhalb der Finanzverwaltung, die Einbeziehung des Stpfl. in koordinierte Prüfungen und den Ablauf koordinierter Prüfungen.

Letztlich handelt es sich bei einer Simultanprüfung oder einer gemeinsamen Prüfung um eine Außenprüfung durch das örtlich zuständige FA, an der Vertreter eines oder mehrerer Mitgliedstaaten teilnehmen. Die Befugnisse nach nationalem Recht richten sich nach §§ 193ff. AO, die Befugnisse der ausländischen Vertreter nach § 10 EUAHiG. Die inländische Finanzbehörde muss gem. § 10 Abs. 2 S. 1 EUAHiG im Rahmen von Joint Audits sicherstellen, dass dem ausländischen Bediensteten nur solche Informationen offenbart werden, die nach § 4 EUAHiG übermittelt werden dürfen. Denn durch die gemeinsame Prüfung werden keine weitergehenden Informationsaustauschbefugnisse geschaffen. Andererseits dürfen entsprechend § 4 Abs. 6 EUAHiG solche Informationen ausgetauscht werden, die für die inländische Prüfung nicht von Belang sind.

[2] Eisgruber/Oertel, ISR 2017, 270 (275).

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