Rz. 3

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen im jeweils eigenen Hoheitsgebiet vereinbaren. Ein Ziel dieser gleichzeitigen Prüfung ist der Informationsaustausch. Die gleichzeitig zu prüfende Person[1] oder Personen müssen für die gleichzeitig prüfenden Mitgliedstaaten von einem gemeinsamen oder ergänzenden Interesse sein. Die Schwelle für die erforderliche voraussichtliche Erheblichkeit[2] ist derjenigen einer rein inländischen Konzernprüfung nach nationalem Recht vergleichbar.[3]

Ausreichend ist, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Mitgliedstaats eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird. Darauf, ob die Information nach ihrer Übermittlung tatsächlich relevant ist, kommt es nicht an und eine mangelnde Relevanz macht das ursprüngliche Ersuchen nicht unzulässig.[4] Eine Zustimmung des betroffenen Stpfl. zu einer Simultanprüfung ist nicht erforderlich.

 

Rz. 4

§ 12 Abs. 1 EUAHiG behandelt die gleichzeitige Prüfung auf Vorschlag einer deutschen Finanzbehörde. Die Finanzbehörden, insbesondere die FÄ als örtliche Finanzbehörden machen den Vorschlag gegenüber dem zentralen Verbindungsbüro. Sie haben nähere Kenntnisse über Einzelfälle, für die eine gleichzeitige Prüfung angebracht ist und deswegen angeregt werden sollte. Da der Amtshilfeverkehr stets über die zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten läuft, geht der Vorschlag der deutschen Finanzbehörde an das deutsche zentrale Verbindungsbüro. Dieses prüft, ob es nach § 4 EUAHiG zulässig ist, die durch die Prüfung erlangten Erkenntnisse und Informationen sowie auch die für die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen Kenntnisse auszutauschen.

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