Rz. 8

§ 10 EUAHiG ist eine besondere Form des Informationsaustausches auf Ersuchen und als solche gegenüber § 4 EUAHiG die speziellere Vorschrift. Möchte ein inländischer Stpfl. Rechtsschutz gegen den Informationsaustausch in Anspruch nehmen, so gelten dieselben Grundsätze, wie bei einem Informationsaustausch nach § 4 EUAHiG.[1] Demnach ist zu unterscheiden zwischen der Informationsgewinnung einerseits, also insbesondere die Befragung durch Einzelpersonen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EUAHiG, sowie die Weitergabe an den Mitgliedstaat andererseits. Gegen beide Maßnahmen kann getrennt voneinander Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.

Wurde bereits eine Befragung von Einzelpersonen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EUAHiG vorgenommen und wendet sich der Stpfl. erfolgreich gegen die Weitergabe dieser Information an den ersuchenden Mitgliedstaat, so dürfen die aus der Befragung gewonnenen Information nicht bei der Besteuerung im ersuchenden Mitgliedstaat verwendet werden.

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