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Die in Abs. 2 Nr. 4 als ausgenommen genannten Beiträge und Umlagen sind keine Steuern, sodass sie bereits nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 AO nicht unter das deutsche Steuerverfahrensrecht fallen. Sie werden nämlich nicht von der Formulierung "jede Art von Steuern" in der Grundsatzregelung des Abs. 1 S. 2 erfasst. Die Anordnung der Ausnahme in § 1 Abs. 2 Nr. 4 EUAHiG kann daher nur eine klarstellende Bedeutung haben. Beiträge sind vor allem die Abgaben im Bereich der sozialen Sicherung im weiten Sinne.

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