Rz. 5

Das EUAHiG ist abweichend von der Grundsatzregelung des Abs. 1 S. 2 auf eine Reihe von Steuern und Abgaben nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für Umsatzsteuern und Zölle, sowie für weitere, abschließend in Abs. 2 aufgelistete Abgaben, für die i. d. R. anderweitige Vorschriften für die Amtshilfe angewandt werden.[1]

2.2.2.1 USt und Einfuhrumsatzsteuer (Abs. 2 Nr. 1)

 

Rz. 6

Die Festsetzung und Erhebung der USt gehörte bereits nach der letzten Fassung des EGAmtshG[1] nicht mehr zum Anwendungsbereich der Amtshilfe. Dies gilt weiterhin, da anstelle der Amtshilferegelung jetzt auch im EUAHiG die USt und die EUSt nicht zum sachlichen Anwendungsbereich des EUAHiG gehören. Für die USt gilt die EU-Zusammenarbeitsverordnung Nr. 904/2010[2] mit der Durchführungsverordnung EU Nr. 79/2012 v. 31.1.2012.[3] Diese Verordnung ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, bedurfte also keiner Transformation in nationales Recht. Eine Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) durch die neue Amtshilferegelung schied bereits deswegen aus, weil für die EUSt wie für die Zölle durch völkerrechtliche Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen eine Amtshilfe bereits sichergestellt war und ist.

[1] Seit dem 8.12.2004.
[2] ABl. EU Nr. L 268, 1.
[3] ABl. EU Nr. L 29, 13.

2.2.2.2 Zölle (Abs. 2 Nr. 2)

 

Rz. 7

Auch für die Zölle bedarf es keiner Amtshilfe nach dem EUAHiG, weil eine enge Zusammenarbeit der Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten durch völkerrechtliche Vereinbarungen und Rechtsverordnungen der EU geregelt ist und praktiziert wird.

2.2.2.3 Harmonisierte Verbrauchsteuern (Abs. 2 Nr. 3)

 

Rz. 8

Die harmonisierten Verbrauchsteuern sollen wegen der für sie bestehenden Sonderregelungen nicht in den Anwendungsbereich des EUAHiG fallen. Die Ausnahmeregelung des Abs. 2 Nr. 3 zählt die hier gemeinten Verbrauchsteuern nicht einzeln auf, sondern umschreibt sie durch Nennung der Richtlinienregelungen, aus denen sie sich ergeben. Bei einer Veränderung, insbesondere Erweiterung des Kreises der harmonisierten Verbrauchsteuern bedarf es deswegen keiner Änderung des EUAHiG.

Bei den in Abs. 2 Nr. 3 ausgenommenen Verbrauchsteuern handelt es sich um die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates v. 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12 /EWG[1], die zuletzt durch die Richtlinie 2011/64/EU[2] geändert worden ist.

[1] ABl. L 9 v. 14.1.2009, 12.
[2] ABl. L 176 v. 5.7.2011, 24.

2.2.2.4 Beiträge und Umlagen (Abs. 2 Nr. 4)

 

Rz. 9

Die in Abs. 2 Nr. 4 als ausgenommen genannten Beiträge und Umlagen sind keine Steuern, sodass sie bereits nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 AO nicht unter das deutsche Steuerverfahrensrecht fallen. Sie werden nämlich nicht von der Formulierung "jede Art von Steuern" in der Grundsatzregelung des Abs. 1 S. 2 erfasst. Die Anordnung der Ausnahme in § 1 Abs. 2 Nr. 4 EUAHiG kann daher nur eine klarstellende Bedeutung haben. Beiträge sind vor allem die Abgaben im Bereich der sozialen Sicherung im weiten Sinne.

2.2.2.5 Gebühren (Abs. 2 Nr. 5)

 

Rz. 10

Für Gebühren gilt wie für die anderen Abgaben, die keine Steuern sind, dass sie bereits nicht unter den Steuerbegriff der AO fallen und daher auch nicht "jeder Art von Steuern" zugehören. Die Amtshilferegelung des EUAHiG gilt daher für sie nicht. Die deklaratorische Aufnahme in den Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 2 EUAHiG hat so etwa für die Straßenbenutzungsgebühren keine Bedeutung, weil sie ohnehin vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht erfasst werden.

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