Rz. 36

Der Sachverständige ist einem zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichteten Amtsträger gleichgestellt.[1] Damit hat er alle im Rahmen der Erfüllung des Gutachtenauftrags in Erfahrung gebrachten Informationen zu wahren und ist nur dann zur Offenbarung befugt, wenn zu seinen Gunsten eine Befugnisnorm – respektive die Durchführung des Beweisverfahrens nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO – eingreift. Neben der Offenbarung im Rahmen der Gutachterbestellung erlangter Daten ist damit auch die Verwertung z. B. in Erfahrung gebrachter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unzulässig. Hierauf ist er nach § 96 Abs. 6 AO ausdrücklich hinzuweisen. Es wird sich regelmäßig anbieten, die Belehrung mit dem Ersuchen um Erstattung des Gutachtens zu verbinden.

Da die Belehrung rein deklaratorischen Charakter hat und bei einer häufigen Bestellung durch die Finanzbehörde unterbleiben kann, bleibt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht folgenlos und macht die Bestellung zum Gutachter nicht rechtswidrig.

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