Rz. 36

Weigert sich der Beteiligte, einer Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachzukommen, so kann er dazu gem. § 95 Abs. 6 AO nicht gezwungen werden (vgl. Rz. 32). Ist die Weigerung materiell begründet, so ist die Aufforderung vom Beteiligten anzufechten (vgl. Rz. 38ff.) und daraufhin von der Finanzbehörde aufzuheben. Besondere Schlussfolgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung sind hieraus nicht zu ziehen.

 

Rz. 37

Aus der unberechtigten Weigerung des Beteiligten, eine Tatsachenbehauptung durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, können für ihn nachteilige Folgen gezogen werden.[1] Die Finanzbehörde kann nach der Lebenserfahrung den Schluss ziehen, dass der Beteiligte nur deshalb die Richtigkeit einer behaupteten Tatsache nicht an Eides statt versichern will, weil die Behauptung unrichtig oder unvollständig ist.[2] Außerdem steht der Finanzbehörde in diesen Fällen nach § 162 Abs. 2 S. 1 AO eine Befugnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu.

[1] Vgl. AEAO, zu § 95; Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 95 Rz. 32; Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 95 AO Rz. 6.
[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 48; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 95 AO Rz. 14; Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 95 Rz. 7; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022 (online-Kommentar, Stand 20.5.2022), § 95 Rz. 13.

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