Rz. 38

Die finanzbehördliche Aufforderung zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist ein Verwaltungsakt. Gegen diesen kann der Beteiligte Einspruch[1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage[2] erheben. Die hierfür erforderliche Beschwer[3] dürfte sich regelmäßig aus der Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 Abs. 2 AO ergeben.[4]

 

Rz. 39

Mit dem Einspruch können insbesondere die Unverhältnismäßigkeit des Beweismittels, die fehlende Beteiligteneigenschaft sowie die Eidesunfähigkeit geltend gemacht werden. Aufwendiger dürfte der Nachweis werden, dass noch nicht alle sonstigen Beweismittel ausgeschöpft sind, da hierzu konkrete Angaben zum Vorhandensein anderer Beweismittel erforderlich sind, deren Heranziehung für die Finanzbehörde auch zumutbar ist. Bezogen auf die Modalitäten kann eine unzureichende Fristsetzung nach § 95 Abs. 3 S. 1 AO und die Unzumutbarkeit des Orts gerügt werden.[5]

 

Rz. 40

Vorläufigen Rechtsschutz kann und sollte der Beteiligte durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO erlangen. Nur nach Gewährung der Aussetzung der Vollziehung muss der Vorladung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt nicht Folge geleistet werden, ohne dass nachteilige Folgen (z. B. Schätzung) befürchtet werden müssen.[6]

[4] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 95 AO Rz. 22; Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 95 Rz. 34.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 95 AO Rz. 13; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 52.
[6] A. A.: Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022 (online-Kommentar, Stand 20.5.2022), § 95 Rz. 17, der von Unzulässigkeit der AdV mit Blick auf die fehlende Erzwingbarkeit der Versicherung an Eides statt ausgeht.

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