Rz. 33

Die eidesstattlich versicherte Auskunft des Beteiligten bindet die Finanzbehörde formal nicht. Sie unterliegt trotz ihrer qualifizierten Form der freien Beweiswürdigung.[1] Gleichwohl wird die Finanzbehörde den versicherten Angaben regelmäßig Glauben schenken. Denn die eidesstattliche Versicherung muss nach § 95 Abs. 1 AO geeignet sein, letzte Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehalts bestimmter Einlassungen zu beseitigen. Folgte die Finanzbehörde den nunmehr eidesstattlich versicherten Angaben dennoch nicht, setzte sie sich entweder in Widerspruch zu ihrem Vorverhalten oder aber die Aufforderung wäre – mangels Eignung zur Entkräftung der behördlichen Zweifel – von vornherein ermessensfehlerhaft ergangen.[2]

 

Rz. 34

Ergeben sich jedoch nach Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit der bekräftigten Auskunft sprechen, so kann die Versicherung unberücksichtigt bleiben.[3] Eine unwiderlegbare Vermutung für ihre Richtigkeit besteht nicht.[4]

 

Rz. 35

Eine unter Verstoß gegen den Inhalt des § 95 AO aufgenommene eidesstattliche Versicherung ist zwar im Regelfall strafrechtlich, nicht jedoch verfahrensrechtlich irrelevant. Ihre Ableistung ist ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Auch das freiwillige Anerbieten einer eidesstattlichen Versicherung sowie die Vorlage einer nicht ordnungsgemäßen, vom Beteiligten selbst ausgefertigten "eidesstattlichen Versicherung" sind frei zu würdigen.

[2] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 95 AO Rz. 19; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 45; ähnlich Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 95 AO Rz. 10.
[3] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022 (online-Kommentar, Stand 20.5.2022), § 95 Rz. 8; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 95 AO Rz. 13; Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 95 Rz. 32.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 95 AO Rz. 10; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 46; Kopp/Ram­sauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 27 VwVfG Rz. 16.

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