Rz. 8

Die Versicherung an Eides statt setzt – wie die eidliche Vernehmung nach § 94 AO – nicht rechtliche Handlungsfähigkeit i. S. d. § 79 AO, sondern lediglich natürliche Auskunftsfähigkeit i. S. einer Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit voraus.[1] Inwieweit eine Aussage bei fehlender Handlungsfähigkeit zur Erhärtung eines steuerlichen Sachverhalts herangezogen werden kann, ist dann eine Frage der Beweiswürdigung durch die die Aussage entgegen nehmende Finanzbehörde.

 

Rz. 9

Anders als in § 94 AO wird für die Abgabe einer Versicherung an Eides statt durch den Beteiligten ausdrücklich dessen Eidesfähigkeit i. S. d. § 393 ZPO verlangt.[2] Danach sind Personen, die zzt. der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Eidesunmündigkeit), oder Personen, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben (Eidesunreife), unbeeidigt zu vernehmen. Der die Versicherung an Eides statt aufnehmende Amtsträger hat sich vom Vorliegen dieser Voraussetzungen im Zeitpunkt der Abnahme persönlich zu überzeugen.[3] Die von einem Eidesunfähigen abgegebene eidesstattliche Versicherung ist wie eine einfache Erklärung zu werten.[4]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 95 AO Rz. 1; Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 95 Rz. 2.
[3] Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 95 Rz. 18.
[4] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 9; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 27 VwVfG Rz. 9.

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