Rz. 28

Vor der Aufnahme ist der Beteiligte durch den zuständigen Amtsträger über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung zu belehren.[1] Mit dieser Belehrung soll der Versichernde letztmalig an seine Wahrheitspflicht erinnert werden. Zugleich nimmt sie dem Beteiligten die Möglichkeit, sich in einem späteren Strafverfahren durch Berufung auf die strafrechtlichen Irrtumsregeln einer Verurteilung zu entziehen.[2] Die Belehrung ist aus Gründen der Beweissicherung in der Niederschrift zu vermerken.[3] Ist eine Belehrung unterblieben, unrichtig oder unvollständig, so ist eine falsche Aussage nicht strafbar und die eidesstattliche Versicherung unwirksam.[4] Ein solcher gravierender Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften führt letztlich dazu, dass die abgegebene Versicherung als solche einem Verwertungsverbot unterliegt.[5] Die Auskünfte des Beteiligten sind als schlichter Vortrag zu werten und zu würdigen.

[2] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 95 Rz. 6; Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 95 Rz. 25; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 95 AO Rz. 8.
[4] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 40; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 27 VwVfG Rz. 18a.
[5] Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 95 Rz. 33.

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