Rz. 2

Die Verordnung betrifft ausschließlich Daten i. S. d. § 93c AO, also von am Besteuerungsverhältnis beteiligten Dritten erhobenen und beigestellten Daten. Unterliegen diese Daten indes dem Sozialgeheimnis, kann in der Rechtsverordnung ohne entsprechende Übermittlungsbefugnis in § 71 SGB X keine Mitteilungspflicht gegenüber Finanzbehörden für Zwecke der Erprobung begründet werden.[1] Grund hierfür ist, dass § 71 SGB X die Übermittlung von Sozialdaten nur dann zulässt, wenn dies der Erfüllung von gesetzlichen Mitteilungspflichten dient. Insoweit aber nur eine Regelung auf Ebene einer Verordnung durch § 93d AO ermöglicht wird und darüber hinaus die Übermittlung nicht der Sicherung des Steueraufkommens[2] dient, ist eine Regelung auf Verordnungsebene nicht ausreichend. Hier scheint es angezeigt, die Tests mit Daten vorzunehmen, die nicht dem Sozialdatengeheimnis unterfallen.

 

Rz. 3

Grund für die Aufnahme der Verordnungsermächtigung in die AO ist es, eine Vorab- Qualitätssicherung der technischen Verfahren bei den mitteilungspflichtigen Stellen und der Finanzverwaltung vornehmen zu können, um so nach Bereitstellung des technischen Verfahrens ohne weitere Nachbesserungen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellen zu können.[3] Allerdings setzt die Ausnutzung der Verordnungsermächtigung voraus, dass die Verwendung von Echtdaten erforderlich sein muss. Hierzu muss der Nachweis geführt werden, dass die Verwendung von anonymisierten oder pseudonymisierten Daten als in das Recht der Betroffenen weniger einschneidende Maßnahme für die Tests nicht geeignet ist und daher nicht in Betracht kommt. Da Teil der Tests die Risikomanagementsysteme und das Verfahren zum Erlass eines vollautomatischen Steuerbescheids sein wird, liegt es aber auf der Hand, dass dies unter realitätsnahen Ausgangsbedingungen und daher mit den Daten getestet werden muss, mit denen dann auch im Normalbetrieb umgegangen werden muss.

 

Rz. 4

Die Verordnung muss Regelungen zur zeitlichen und zur sachlichen Anwendung enthalten. Neben dem Beginn sollte auch das Ende der voraussichtlichen Testperiode festgelegt sein, damit der Zeitpunkt der Löschung der für den Test erhobenen Daten nach S. 2 bestimmt werden kann. Überdies muss für den Betroffenen erkennbar sein, in welchem Umfang er zu Testzwecken mit Eingriffen in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht zu rechnen hat.

[1] Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/7457.
[3] Baum, NWB 38/2016, 2852, 2857.

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