Rz. 5

Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt nicht das für die Vornahme des Kontenabrufs zuständige BZSt[1], sondern nach § 93b Abs. 3 AO stets der Ersuchende. Das BZSt hat lediglich zu prüfen, ob das Ersuchen plausibel ist.[2] Liegt ein ordnungsgemäßes Ersuchen vor, steht dem BZSt kein Ermessensspielraum zu, ob es einen Kontenabruf vornimmt.[3]

 

Rz. 5a

Bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912 musste bei einem Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 AO die um Durchführung des Kontenabrufs ersuchte Finanzbehörde prüfen, ob die Angaben im Ersuchen plausibel sind, insbesondere ob die Angaben zur Rechtsgrundlage des Ersuchens nachvollziehbar sind und versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Ferner waren Identität und Authentizität der ersuchenden Behörde oder des ersuchenden Gerichts in geeigneter Weise zu prüfen. Diese Überprüfung hatte der Hauptsachgebietsleiter AO des jeweils zuständigen FA vorzunehmen. Dieser Zwischenschritt ist nun entfallen.

 

Rz. 6

Der inhaltlichen Verantwortung für die Zulässigkeit des Kontenabrufs folgend, werden die Rechtsbehelfe bezüglich Abrufe der Finanzbehörden nach § 93 Abs. 7 AO zum Finanzrechtsweg und bezüglich Abrufe sonstiger Verwaltungsbehörde nach § 93 Abs. 8 AO zum Verwaltungsrechtsweg eröffnet.[4] Da nach § 93 Abs. 9 S. 1 AO vor jedem Abruf eine Belehrung über die Möglichkeit eines Kontenabrufs zu erfolgen hat, die Durchführung des Kontenabrufs indes dem Konteninhaber erst im Nachhinein mitzuteilen ist[5], wird wohl regelmäßig nur eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO in Fällen des § 93 Abs. 7 AO und nach § 123 VwGO in Fällen des § 93 Abs. 8 AO zur Verhinderung des Kontenabrufs in Betracht kommen.

[2] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 93b AO Rz. 7; a. A. Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 93b Rz. 4.
[4] Kobor, in BeckOK AO, § 93b AO Rz. 15.

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