1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] erstmals eingeführte § 3a EUAHiG dient der Umsetzung von Art. 22 Abs. 1a der Amtshilferichtlinie. Er schafft eine Rechtsgrundlage für einen automatisierten Abruf von Kontendaten nach § 93b Abs. 1 und 1a AO zur Erfüllung der Amtshilfe nach dem EUAHiG, soweit dies für deren Erfüllung erforderlich ist.

[1] "DAC 7-Umsetzungsgesetz" v. 20.12.2022, BGBl I 2022, 2730.

2 Voraussetzungen des Kontenabrufs (Abs. 1)

 

Rz. 2

Nach § 3a Abs. 1 S. 1 EUAHiG darf das BZSt als zentrales Verbindungsbüro um einen automatisierten Abruf von Kontendaten nach § 93b Abs. 1 und 1a AO beim BZSt ersuchen. Das BZSt ist nach § 5 FVG sowohl die für einen automatisierten Abruf von Kontendaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 24 FVG zuständige Behörde als auch nach § 3 Abs. 2 EUAHiG das zentrale Verbindungsbüro. Damit stellt § 3a Abs. 1 S. 1 EUAHiG sicher, dass ein automatisierter Abruf von Kontendaten, obwohl bei sich selbst vorgenommen, nur für die Erfüllung eingehender Amtshilfeersuchen anderer Mitgliedstaaten durchgeführt wird, sofern dafür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Voraussetzung für das Ersuchen ist, das ein automatisierter Abruf von Kontendaten erforderlich ist zur Anwendung und Durchsetzung der in den Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke. Dabei handelt es sich letztlich um die in der Amtshilferichtlinie geregelten Arten der Amtshilfe. Im einzelnen sind dies die Anwendung und Durchsetzung

  • des EUAHiG[1];
  • des FKAustG[2] und
  • des ebenfalls mit dem DAC 7-Umsetzungsgesetz[3] vollständig neu eingeführten PStTG.[4]

Stellt sich im Nachhinein, in der Regel im Rahmen des Besteuerungsverfahrens des ersuchenden Staates, heraus, dass der Kontenabruf nicht erforderlich war und die ersuchten Daten auf einfacherem Wege hätten erlangt werden können, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit der Daten. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften vor.

 

Rz. 3

Mit S. 2 wird der Anwendungsbereich für die Berechtigung, um automatisierten Abruf von Kontendaten zu ersuchen, auf andere Finanzbehörden als das zentrale Verbindungsbüro erweitert. Damit sind in erster Linie die Landesfinanzbehörden, insbesondere die Finanzämter, gemeint, die regelmäßig ein eingegangenes Amtshilfeersuchen als Vornahmebehörde umsetzen.[5] Verantwortlich für die Rechtmäßigkeit des Ersuchens ist in den Fällen des S. 1 und des S. 2 nach § 93b Abs. 3 AO die ersuchende Behörde, mithin das BZSt als zentrales Verbindungsbüro oder die Vornahmebehörde i. S. von S. 2.

3 Anhörung des Betroffenen (Abs. 2)

 

Rz. 4

Ist im Rahmen der Übermittlung von Informationen zur Erfüllung eines Amtshilfeersuchens eine Anhörung des Betroffenen nach § 117 Abs. 4 S. 3, 2. HS AO nicht erforderlich, so gilt dies nach § 3a Abs. 2 S. 1 EUAHiG auch bei automatisierten Abrufen von Kontendaten zum Zwecke der Durchsetzung und Erfüllung eines eingegangenen Amtshilfeersuchens. Damit kann eine Anhörung sowohl vor Vornahme des automatisierten Abrufs von Kontendaten als auch danach unterbleiben. Maßgebend ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 117 Abs. 4 S. 3 AO.[1]

 

Rz. 5

§ 3a Abs. 2 S. 2 EUAHiG bestimmt, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates als Finanzbehörde i. S. d. § 93b Abs. 2 S. 2 AO gilt. Damit darf das BZSt die Steueridentifikationsnummer bei der Beantwortung des eingegangenen Amtshilfeersuchens an den ersuchenden Staat mitteilen.

[1] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 117 AO Rz. 54ff.

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