Tz. 1a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zum zeitlichen Anwendungsbereich der verschiedenen Fassungen von § 93b Abs. 1a und Abs. 2 AO bis zum 31.12.2019 bzw. ab 01.01.2020 s. Art. 97 § 26 Abs. 3 EGAO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 93b Abs. 1 AO stellt eine Verknüpfung mit den Stammdaten der Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 KWG) her, die von diesen auf der Grundlage des § 24c Abs. 1 KWG zu führen sind. Damit ist klargestellt, dass die Finanzbehörden im Abruffall auf die gleichen Daten Zugriff erlangen kann wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung – BaFin. Für die Kreditinstitute hat dies den Vorteil, dass keine eigenen Datenbestände zur Durchführung steuerlicher Abfragen anzulegen sind. In der nach § 24c Abs. 1 KWG zu führenden Datei sind die Stamm- bzw. Grunddaten der Bankkunden gespeichert.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 93b Abs. 1a Satz 1 AO erweitert den Umfang der zu speichernden Daten um für Besteuerungszwecke wichtige Daten, namentlich die Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden Berechtigten i. S. des Geldwäschegesetzes gespeichert werden. Ferner sind die Adressen sowie die in § 154 Abs. 2a AO genannten Daten zu speichern. Mit dem in § 93b Abs. 1a Satz 2 AO angeordneten Verweis auf § 154 Abs. 2d AO wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen; allerdings sind Fälle oder Fallgruppen, in denen die Pflicht zur Dateispeicherung zu unbilligen Härten führt, kaum vorstellbar. Denn die Adressaten der Regelung, also die Kreditinstitute, sollten regelmäßig in der Lage sein, die Aufzeichnungs- und Speicherpflichten, die weitestgehend mit denen des KWG identisch sind, zu erfüllen.

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