Rz. 31

In zwei Konstellationen, in denen die Bindungswirkung auf weitere Vertragsstaaten bzw. Antragsteller ausgeweitet werden, regelt Abs. 7 ausdrücklich die Gebührenfolge. Dies soll die Beschleunigungswirkung negativ beeinflussende Streitigkeiten unterbinden helfen.

Kann der dem Antrag auf Einleitung des Vorabverständigungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nur einheitlich entschieden werden (z. B. gegenüber mehrere Mitunternehmern), so ist der Antrag nach Abs. 1 Satz 4 von allen betroffenen Stpfl. einheitlich zu stellen. Nach Abs. 7 Satz 9 fällt die Gebühr dann jedoch nur einmal an und ist von allen betroffenen Stpfl. gesamtschuldnerisch zu entrichten. Die Gebührenfestsetzung ist an den nach Abs. 1 Satz 6 zu bestellenden Empfangsbevollmächtigten bekanntzugeben. Nach der Gesetzesbegründung soll die Gebührenregel des Abs. 7 Satz 9 denn entsprechend gelten, wenn ein Abzugsverpflichteter gemeinsam mit demjenigen, für dessen Rechnung der Steuerabzug vorgenommen wird, den Antrag stellt.[1] Daher spricht vieles dafür, dass der in Satz 9 herzustellende Bezug auf Abs. 1 Satz 7 gemeint ist, und es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt.[2] Handelt es sich um ein multilaterales Vorabverständigungsverfahren, an dem mehrere Vertragsstaaten beteiligt sind, so entsteht die Gebühr nach Abs. 7 Satz 10 je Vertragsstaat einmal. Maßgebend für die Anzahl der Einzelgebühren ist der Wortlaut des Antrags.

[1] BR-Drs. 50/21, 96.
[2] Baum, 360°AO-eKommentar, § 89a AO Rz. 41.

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