Rz. 23

Sind die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 5 Satz 1 nicht erfüllt, kommt nachrangig die Aufhebung der Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung als ungleich weitreichenderer, weil auch den ausländischen Staat betreffende Maßnahme in Betracht. Dieser Fall kann eintreten, wenn das BZSt Kenntnis davon erlangt, dass eine bereits erteilte verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage nicht nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 vom Antragsteller angegeben worden ist und sich hierdurch ein Kollisionsfall ergeben hat. Zuständig für die Abkehrerklärung ist die örtlich zuständige Finanzbehörde, die vorab Einvernehmen mit dem BZSt zu erzielen hat. Die Abkehrerklärung stellt als belastende Entscheidung einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt dar, da dieser die Wirkung des zuvor mit dem Antragssteller abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags beseitigt. Da die Abkehrentscheidung im Ermessen der örtlich zuständigen Finanzbehörde steht, ist bei der Ausübung des Ermessens zugunsten des Antragstellers ggf. zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Antragsteller die mögliche Kollision nicht erkennbar war oder die örtlich zuständige Finanzbehörde Veranlassung gehabt hätte, dem BZSt die erteilte Auskunft oder Zusage vor Abschluss der Vorabverständigungsvereinbarung anzuzeigen. Da Abs. 5 allein als Kollisionsnorm zwischen verbindlichen Auskünften, verbindlichen Zusagen und Anrufungsauskünften dient, führen lediglich nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 unzutreffende Auskünfte im Antrag bzw. im Antragsverfahren zu einer Abkehr von der Bindungswirkung der Vorabverständigung.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Entscheidung, ob die verbindliche Auskunft nach Abs. 5 Satz 1 widerrufen wird oder die Bindungswirkung nach Abs. 5 Satz 2 nach Zweckmäßigkeitserwägungen getroffen wird. Einzustellen in diese Entscheidung ist hierbei stets, dass der Abschluss einer Vorabverständigungsvereinbarung deutlich mehr Verwaltungsaufwand bindet und unter Umständen Weiterungen im Außenverhältnis mit dem anderen Staat die Folge sind. Nach diesen Maßstäben kann eine Abkehr von der Bindungswirkung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn der Zweck des Abschlusses der Vorabverständigungsvereinbarung, für die Beteiligten Rechtssicherheit zu vermitteln, nicht erreicht werden kann.

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