Rz. 36

Zur Erfüllung seiner Analyseaufgaben darf das BZSt die erlangten Daten speichern und verwenden. Die Regelung in S. 3 des Abs. 2 gibt dabei im wesentlichen die Regelung des S. 1 in Erlaubnisform wieder und stellt dabei – m. E. wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur deklaratorisch – auf die notwendige Erforderlichkeit der Datenspeicherung und -verwendung ab.

Rz. 37 einstweilen frei

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