Rz. 41

Zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben, also im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, dürfen die Finanzbehörden die ihnen bereit gestellten Daten verwenden und speichern. Diese Regelung scheint rein deklaratorisch und wohl lediglich eine datenschutzrechtliche "Sicherstellung" zu sein. Dies gilt auch für die einschränkende Regelung, dass dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sein muss. Diese Grundvoraussetzung ergibt sich schon aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Werden die Regelungen aber kumulierend so umgesetzt, dass eine bundesweit zu nutzende Datenbank aufgebaut wird, in der die Bearbeiter der zuständigen Finanzbehörden ihre Daten direkt eintragen und abrufen können, macht § 88c Abs. 3 S. 2 AO noch einmal ergänzend klar, dass ein Zugriff der Bearbeiter nur soweit zulässig ist, wie die Datennutzung im Rahmen der jeweiligen eigenen Zuständigkeit liegt und der jeweiligen einzelfallbezogenen Bearbeitung dient.

Rz. 42 einstweilen frei

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