Rz. 74

Aufseiten der Länder werden die zuständigen Finanzbehörden und damit die für die Aufgabe bestimmten oder eingerichteten zentralen Stellen durch eine nach § 88b Abs. 3 AO zu erlassende Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bestimmt. Diese wiederum ist ermächtigt, die Verpflichtung zum Erlass der Rechtsverordnung auf die jeweilige oberste Landesfinanzbehörde[1] zu übertragen.

 

Rz. 75

Damit ist die nach Art. 80 GG nötige gesetzliche Verordnungsermächtigung bereits durch die bundesrechtliche Norm geschaffen. Die Berechtigung des Bundesgesetzgebers, die Landesregierung zum Erlass der Rechtsverordnung zu ermächtigen, ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG. Es bedarf also keines Tätigwerdens des Landesgesetzgebers. Nach Art. 80 Abs. 4 GG sind die Länder aber ungeachtet der bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung auch befugt, die Regelung durch Gesetz zu treffen.

 

Rz. 76

Mit der Regelung des § 88b Abs. 3 AO i. V. m. § 30 AO wird zugleich auch sichergestellt, dass die Daten auch innerhalb der Finanzverwaltung nicht anlasslos einem umfassenden oder ungeregelten Zugriff unterliegen. Vielmehr stellt sich die Beschränkung auf die Datennutzung durch die mit besonderer Sorgfalt und rechtlichen Qualität zu bestimmenden zuständigen Stellen der Länder sicher, dass nur eine eng umgrenzte Kenntnis über die Daten zu ganz speziellen Zwecken erfolgt, soweit diese Daten nicht Anlass zur weitergehenden steuerlichen oder steuerstrafrechtlicher Auswertung geben (s. zu Rz. 66).

 

Rz. 77

Wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergibt, ist eine entsprechende – spezielle – Regelung aufseiten des Bundes nicht erforderlich.[2] Die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern aufseiten des Bundes ergibt sich für diese Zwecke aus den jeweiligen Normen, z. B. direkt aus § 5 Abs. 1 Nr. 16 und Nr. 28 und für andere Fälle des Abs. 1 nach der Aufgabenerweiterung durch das Jahressteuergesetz 2020[3] aus § 5 Abs. 1a FVG.

[2] BT-Drs. 18/8434, 119.
[3] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020, 3096.

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