Rz. 65

Wegen der Datennutzungsbeschränkung in § 88b Abs. 1 AO ist gleichzeitig auch eine spezielle Nutzungsbeschränkung für besonders bestimmte dafür zuständige Stellen gegeben. Nicht zuletzt diese Beschränkung auf die durch Rechtsverordnung in jedem Land gesondert zu bestimmende zuständige Finanzbehörde, die ihrerseits das Steuergeheimnis zu wahren hat, unterstreicht die Bedeutung, die der Gesetzgeber im Rahmen des § 88b AO dem Steuergeheimnis zumisst.

 

Rz. 66

Die Einschränkung der umfassenden Nutzungsberechtigung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO wirkt aber nur begrenzt. Keine Einschränkung kann insoweit die Nutzung im Rahmen eines Rechnungsprüfungsverfahrens in Steuersachen oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder Steuerstrafsachen im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1. a und b AO erfahren. Für den Bereich der Finanzbehörden wirkt die Verwendungseinschränkung des § 88b AO, soweit sich aus den Daten keine weitergehenden Erkenntnisse ergeben.

 

Rz. 67

Die für Zwecke des § 88b AO genutzten Daten unterliegen also während der Analyse, wie auch nach der Auswertung, also in jedem Stadium des Verfahrens, uneingeschränkt dem Schutz des § 30 AO. Auch im Rahmen der verfassungsmäßigen Rechtsgüterabwägung ist es von besonderem Gewicht, dass die Daten dem Steuergeheimnis unterliegen, das durch § 355 StGB strafrechtlich abgesichert ist.[1] § 30 AO wird den Anforderungen, die angesichts der Gefahren der automatisierten Datenverarbeitung bestehen, gerecht.[2] Dies setzt aber aktuell wie zukünftig voraus, dass der deutsche Gesetzgeber den Steuergeheimnisschutz nicht immer weiter über seine Gestaltungsmöglichkeiten über § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO oder der Verordnungsgeber der EU über § 30 Abs. 4 Nr. 2a AO aufbricht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge