Rz. 59

Das Tatbestandsmerkmal der Verwendung ist im Rahmen der Handlungsbefugnisse nicht gesondert spezifiziert. Dessen bedarf es aber auch nicht, da sich der Verwendungsbegriff aus der "Verwendung für die vorgesehene Zweckbestimmung" bestimmt. Es kann also insoweit auf die zu Gliederungspunkt 3.5 dargestellten Ziele der Norm (s. zu Rz. 39 ff.) verwiesen werden.

Problematisch könnte sein, dass nach § 88a S. 2 AO die nach § 30 AO geschützten Daten, auf die für Zwecke des § 88b AO ja gerade zurückgegriffen wird (Rz. 29), nur für Verfahren i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO verwendet werden dürfen.[1] Da § 88b AO aber keine Datenverwendung außerhalb des Besteuerungsverfahrens i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO regelt[2], sondern das Besteuerungsverfahren i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO auf das in § 88b AO geregelte Verfahren erstreckt (s. zu Rz. 9 und 27), ergibt sich aus § 88a S. 2 AO hier auch keine Verwendungsbeschränkung.

 

Rz. 60

Die Verwendung der Daten kann zu den vorgenannten Zwecken unmittelbar, also fallbezogen auf die Auswertung für den Fall eines bestimmten Stpfl. erfolgen. Ebenso kann die Verwendung aber auch in weiteren Prüfungsschritten oder in der Analyse typischer Fallmuster bestehen.

 

Rz. 61

Im Rahmen der Datenverwendung ist die Beschränkung der Analysemöglichkeiten und Überprüfungsprogramme auf solche Datenzusammenführungen zu beachten, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Die zuständigen Stellen werden jeweils darauf zu achten haben, in verfassungskonformer Auslegung des § 88b AO nicht anlasslos Daten in die Auswertungen einzubeziehen. Für die Auswahl der zu analysierenden Daten ist also eine dem jeweiligen Überprüfungszweck, etwa einer Fallmusteranalyse, entsprechende Beschränkung des Datenzugriffs auf solche Daten vorzunehmen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bieten, für den Auswahlzweck einschlägig zu sein. Die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten ist nach Möglichkeit zu vermeiden.[3] Dem folgt das Dokumentationserfordernis (s. zu Rz. 57).

 

Rz. 62

Informationen, die sich eine Behörde oder Dienststelle der Finanzverwaltung rechtmäßig verschafft hat, dürfen auch von anderen Finanzbehörden zu Besteuerungszwecken verwendet werden.[4] Auch eine Nutzung der Daten im bloßen Besteuerungsverfahren ist darüber hinaus als Annex des Verfahrens nach § 88b AO zulässig. Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen gem. § 393 Abs. 3 S. 1 AO auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden.

[1] A. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88b AO Rz. 2, der trotz Annahme einer Einschränkung des Steuergeheimnisses i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO – und damit einer Datenverwendung außerhalb des Besteuerungsverfahrens – von einer Konkretisierung der Verwendungsbeschränkung des § 88a S. 2 AO durch §88b AO ausgeht.
[2] So aber Niewerth, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 88b AO Rz. 1; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88b AO Rz. 2.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 85 AO Rz. 35 und 45.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge