Rz. 32

Nach § 78 Nr. 3 AO wird letztlich Beteiligter auch derjenige, mit dem die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will und geschlossen hat. Infolge des im Steuerbegriff enthaltenen Grundsatzes der Tatbestands- und Gleichmäßigkeit[1] sind nach st. Rspr. vertragliche Vereinbarungen über die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Steuerpflichtverhältnisses nichtig.[2] Dieser Rechtsgrundsatz, der auch durch § 78 Nr. 3 AO nicht geändert wird, schließt jedoch nicht aus, dass – wie verbindliche Zusagen[3] – auch "Vereinbarungen" zwischen der Finanzbehörde und einem Beteiligten möglich sind.[4] Diese Vereinbarungen werden jedoch regelmäßig in einem anhängigen Verwaltungsverfahren getroffen, so dass sie für die Begründung der Beteiligtenstellung nach § 78 AO keine Bedeutung haben.

Kein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist die vertragliche Leistungsverpflichtung nach § 48 Abs. 2 AO.[5] Hiervon zu unterscheiden ist ein Verrechnungsvertrag, der auch mit einem Dritten geschlossen werden kann. Ein Dritter kann die Schuld des Stpfl. nicht nur durch Zahlung zum Erlöschen bringen, sondern die Tilgung auch durch Vereinbarungen mit der Finanzbehörde erreichen.[6] Als Vertragspartei der Finanzbehörde wird der Dritte nach § 78 Nr. 3 AO Beteiligter.

[2] RFH v. 5.1.1938, VI 638/37, RStBl 1938, 74; BVerwG v. 12.7.1963, VII C 27/62, BStBl I 1963, 794; BFH v. 17.12.1963, VII 182/60 U, BStBl III 1964, 88f. m. w. N.; BFH v. 5.10.1990, III R 19/88, BStBl II 1990, 45; s. a. Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 158.
[4] Für die "tatsächliche Verständigung" z. B. BFH v. 5.10.1990, III R 19/88, BStBl II 1990, 45; zur Zulässigkeit von Vereinbarungen bei der GewSt Rathjen, DStR 1977, 472; zum öffentlichen Vertragsrecht Meyer, NJW 1977, 1705; Seer, StuW 1995, 213.

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