Rz. 31

Die Beteiligtenstellung wird i. d. R. nach § 78 Nr. 2 AO dadurch begründet, dass die Finanzbehörde an jemanden einen Verwaltungsakt richten will – beabsichtigter Erlass eines Verwaltungsakts – oder gerichtet hat. Dies ist der Inhaltsadressat, mithin derjenige, für den der zu erlassende Verwaltungsakt bestimmt ist.[1] Beteiligter ist nur der Inhaltsadressat des Verwaltungsakts,[2] nicht aber

  • der nach § 122 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AO Betroffene[3], dieser kann im Fall des § 174 Abs. 5 AO durch Hinzuziehung an einem fremden Verwaltungsverfahren beteiligt werden;
  • der Empfänger (Bekanntgabeadressat), dem der Verwaltungsakt nur für den Adressaten bekannt gegeben worden ist.[4]

Relevant kann die Adressatenwirkung daher u. a. dann werden, wenn Grundlagen- und Folgebescheide von verschiedenen Behörden erlassen werden und eine Bekanntgabe des Grundlagenbescheides lediglich an den Stpfl. vorgesehen ist. So sind die Grund- und Gewerbesteuermessbescheide der FÄ i. S. d. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO als Grundlagenbescheide nur den Grund- bzw. Gewerbesteuerpflichtigen bekanntzugeben. Die hebeberechtigten Gemeinden sind dagegen keine Inhaltsadressaten dieser Grundlagenbescheide. Ihnen ist der Inhalt des Steuermessbescheids lediglich gem. § 184 Abs. 3 AO mitzuteilen.[5]

Die Beteiligtenstellung wird mit dem Beginn des Verfahrens begründet, auch wenn der Beteiligte von der Absicht der Finanzbehörde, einen Verwaltungsakt zu erlassen, keine Kenntnis hat. Das auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Verwaltungsverfahren beginnt schon mit konkreten Vorbereitungsmaßnahmen gegen einen bestimmten Beteiligten, z. B. der steuerlichen Erfassung oder Durchführung steuerlicher Ermittlungen.[6] Die Beteiligtenstellung wird für den jeweiligen Verfahrensabschnitt beendet, wenn der Verwaltungsakt erlassen worden ist.[7] Wird das Verfahren nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts abgeschlossen, wenn z. B. eine materielle Steuerpflicht nicht besteht, so endet die Beteiligtenstellung mit der "Einstellung" des Verfahrens durch die Finanzbehörde. Diese Verfahrenseinstellung ist – wie der Verfahrensbeginn – nicht formalisiert. Sie kann auch in dem einfachen Unterlassen weiterer Maßnahmen liegen.[8]

[2] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 96; OVG Lüneburg v. 7.12.2018, 9 ME 142/18, OVG Lüneburg v. 7.12.2018, 9 ME 142/18, IBRRS 2018, 4046..
[3] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 96f; s. a. Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 13, Rz. 21.
[4] BFH v. 4.11.1981, II R 144/78, BStBl II 1982, 262; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 AO Rz. 18; s. a. AEAO zu § 122, Tz. 1.4.2 und 1.4.3.
[5] OVG Lüneburg v. 7.12.2018, 9 ME 142/18, OVG Lüneburg v. 7.12.2018, 9 ME 142/18, IBRRS 2018, 4046.
[6] § 86 AO Rz. 10; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 99.
[7] Vor §§ 78–133 Rz. 22.
[8] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 AO Rz. 21.

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