Rz. 27

Beteiligter des Verwaltungsverfahrens wird nach § 78 Nr. 1 AO der Antragsteller, also derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird.[1] Die Vorschrift hat nur insoweit Bedeutung, als der Antrag das Verwaltungsverfahren auslösen muss.[2] Hierbei ist es unerheblich, ob die Finanzbehörde nur auf Antrag tätig werden darf[3] oder der Antrag ein Verfahren auslöst, das die Finanzbehörde auch von Amts wegen hätte beginnen können.[4] Hat die Finanzbehörde das Verwaltungsverfahren bereits von Amts wegen begonnen[5], so ergibt sich die Beteiligtenstellung aus § 78 Nr. 2 AO.

Mit der Antragstellung ist die Behörde verpflichtet, hierüber eine Entscheidung zu treffen. Begehrt der Antragsteller den Erlass eines einspruchsfähigen Verwaltungsakts[6], so kann der Antragsteller im Fall der Untätigkeit der Behörde Untätigkeitseinspruch einlegen.[7]

 

Rz. 28

Die Beteiligtenstellung im Verwaltungsverfahren kann auch als "Antragsgegner" erlangt werden. Da die Finanzbehörde als Adressat eines gestellten Antrags nicht Beteiligte im Verwaltungsverfahren wird, setzt diese Tatbestandsvariante ein streitiges Verfahren vor der Finanzbehörde voraus.[8] Solche kontradiktorischen Verfahren sind in der AO grundsätzlich nicht vorgesehen, sodass dieser Bestimmung nur geringe praktische Bedeutung zukommt.

Die Beteiligtenstellung als Antragsgegner ergibt sich nur dann, wenn der Antragsteller eine Regelung begehrt, durch die nicht nur seine, sondern auch die Rechtsstellung eines Dritten berührt wird.[9] Die Beteiligtenstellung kann sich demgemäß ergeben, wenn ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (Drittwirkung)[10] gegeben ist, aber auch im Zuteilungsverfahren nach § 190 AO. Im Steuerrecht sind derartige Verwaltungsakte mit Doppel- oder Drittwirkung zwar die Ausnahme, aber beispielsweise im Fall einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeschlossen.

Beantragt jemand den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einem Dritten, so wird dieser Dritte erst Beteiligter nach § 78 Nr. 2 AO, wenn die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt erlassen will.[11] Da die Beteiligtenstellung lediglich eine verfahrensrechtliche Bedeutung hat, ist es unerheblich, ob ein solcher Antrag materiell-rechtlich zulässig wäre.

[1] BFH v. 26.1.2001, VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896 zum Antragsrecht im Kindergeldverfahren; s. a. Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 13, Rz. 17.
[2] § 86 AO Rz. 16 zum Antragsverfahren.
[4] BFH v. 8.2.1995, I R 127/93, BStBl II 1995, 764 für den Antrag eines Dritten auf Korrektur eines ihn nicht betreffenden Steuerbescheids; BFH v. 27.3.1996, I R 100/94, BFH/NV 1996, 798; Stadie, BB 1977, 1648; a. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 AO Rz. 15; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 74; Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 78 AO Rz. 26.
[8] Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 13, Rz. 19.
[9] Knobbe-Keuk, BB 1982, 385, Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2018, § 78 AO Rz. 2; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 87; s. a. Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 13, Rz. 19 m. w. N.; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 78 AO Rz. 14; a. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 AO Rz. 3; Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 78 AO Rz. 32.
[11] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 AO Rz. 18; a. A. Knobbe-Keuk, BB 1982, 385; Stadie, BB 1977, 1648, 1650; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 89.

3.1.1 Stellung der Finanzbehörde

 

Rz. 29

Das Verwaltungsverfahren wegen "Finanzangelegenheiten" i. S. v. § 347 AO, d. h. das "Verwaltungsverfahren in Steuersachen", wie dies in § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO bezeichnet ist, oder das "Besteuerungsverfahren"[1] ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Finanzbehörde.[2] Die Behörde ist Trägerin des Verwaltungsverfahrens, nicht jedoch Beteiligte i. S. v. § 78 AO.[3] Die Rechtsstellung als Beteiligter i. S. v. § 78 AO hat nur derjenige, der nicht selbst die Verwaltungsentscheidung trifft.

Eine Behörde, die für die das Verfahren führende Behörde im Wege der Amtshilfe[4] tätig wird, ist ebenfalls nicht Beteiligte i. S. v. § 78 AO[5], sondern selbst Verfahrensträger[6]

 

Rz. 30

Die Behördeneigenschaft[7] schließt jedoch nicht die Beteiligungsfähigkeit im Allgemeinen aus. Behörden können in dem von einer anderen Behörde geführten Verwaltungsverfahren Beteiligte i. S. v. § 78 AO sein, wenn die zu treffende Verwaltungsentscheidung ihr eigenes Steuerrechtsverhältnis betrifft.[8] Sie können im Verwaltungsverfahren ihre steuerlichen Rechte und Pflichten daher selbst geltend machen.[9]

[1] Vor §§ 78–133 Rz. 9.
[2] Vor §§ 78–133 AO Rz. 7.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 AO Rz. 3; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 36; s. a. Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 13, Rz. 10.
[5] Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 78 AO Rz. 8.
[7] Vor §§ 78–133 AO Rz. 8.
[8] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 AO. Rz. 14; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 38, s. a. Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 13, Rz. 10; z. B....

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