Rz. 15

Die Unterscheidung in belastende und begünstigende Verwaltungsakte ist insbesondere für die Korrektur wichtig, da insoweit unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Belastende Verwaltungsakte verlangen ein Tun, Dulden oder Unterlassen, beschränken oder entziehen Rechte, treffen eine ungünstige Feststellung oder versagen eine beantragte Gestaltung oder Feststellung. Da sie in die Freiheitssphäre des Einzelnen eingreifen, bedürfen sie einer gesetzlichen Ermächtigung (Vorbehalt des Gesetzes).

Belastende Verwaltungsakte, mit denen die Finanzbehörde Mitwirkungs- und Anzeigepflichten des Betroffenen geltend machte, wurden unter der RAO "Finanzbefehle" genannt. Dieser Begriff hat keine eigenständige Bedeutung und wird nicht mehr benutzt.

Begünstigende Verwaltungsakte begründen oder bestätigen eine Berechtigung oder beseitigen eine Belastung.

Einzelheiten zu belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 13ff.

Verwaltungsakte mit Doppelwirkung wirken teils belastend, teils begünstigend, entweder für dieselbe (Mischwirkung) oder für verschiedene Personen (Drittwirkung). Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wirkt daher belastend insoweit, als ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, und begünstigend insoweit, als kein höherer Verspätungszuschlag festgesetzt worden ist.

Verwaltungsakte mit Doppelwirkung unterliegen den jeweils strengeren Anforderungen sowohl hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit als auch ihrer Widerruflichkeit. Verwaltungsakte mit Drittwirkung können von jedem Betroffenen, dessen Rechte beeinträchtigt werden, angefochten werden; der andere (Begünstigte) ist beizuladen.

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