Rz. 12

Die Sachhaftung erlischt nach § 76 Abs. 4 S. 1 AO mit Erlöschen der Zoll- oder Steuerschuld. Die Erlöschensgründe für die Zollschuld sind in Art. 233, 234 ZK, Art. 124, 125 UZK geregelt. Art. 233 ZK, Art. 124 UZK überlagert die in § 47 AO genannten Erlöschensgründe hinsichtlich der Entrichtung des Abgabenbetrags und des Erlasses. Hinsichtlich der anderen Erlöschensgründe, wie Aufrechnung und Zahlungsverjährung, bleibt § 47 AO weiter anwendbar[1]; die Festsetzungsverjährung wird jedoch wieder überlagert durch Art. 221 Abs. 3 S. 1 ZK, Art. 103 UZK. Die Erlöschensgründe für die Verbrauchsteuerschuld ergeben sich aus § 47 AO, soweit es sich nicht um Einfuhren aus Drittländern handelt und die Vorschriften für Zölle sinngemäß anwendbar sind.[2] Ein nicht mit dem Steuer- oder Haftungsschuldner identischer Dritter (z. B. Sacheigentümer) kann durch Zahlung die Sachhaftung zum Erlöschen bringen. Bei der Verwertung nach § 327 AO erlischt die Haftung auch für die noch nicht verwerteten Sachen mit Deckung der Zoll- bzw. Steuerschuld.

 

Rz. 13

Die Sachhaftung erlischt nach § 76 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 AO mit Aufhebung der Beschlagnahme. Die Aufhebung muss ausdrücklich verfügt werden.[3]

 

Rz. 14

Ferner erlischt die Sachhaftung nach § 76 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 AO, wenn die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen. Die Zustimmung ist nicht an eine besondere Form geknüpft, sie kann auch durch konkludentes Verhalten erklärt werden. Von ihrem Vorliegen kann ausgegangen werden, wenn alle einschlägigen Vorschriften bei und im Anschluss an den Übergang in den freien Verkehr erfüllt werden.[4]

 

Rz. 15

Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ware durch Zollbeamte unauffällig begleitet wird.[5] Nur eigenmächtiges In-Verkehr-Bringen beseitigt die Sachhaftung nicht.

Bei der Entnahme der Ware aus einem offenen Zolllager erlischt die Sachhaftung unter der Voraussetzung, dass die Waren unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgelagert wurden.[6] Im ZK wurde das Zolllagerrecht neu geregelt. Das frühere "offene Zolllager" ist nach der Neuregelung das Zolllager Typ D.[7] Nach den Neuregelungen im UZK sind die Zolllager der Typen C, D und E bei privaten Zolllagern weggefallen. Zur Rechtslage bei Überschreitung der Aufschubsumme vgl. FG Bremen v. 17.3.1992, II 135/86, EFG 1992, 469.

 

Rz. 16

Die in § 76 Abs. 4 aufgezählten Erlöschensgründe sind abschließend.[8]

[1] A. A. Friedrich, StuW 1995, 25.
[2] S. Rz. 6.
[3] Mösbauer, Die Haftung für die Steuerschuld, 251.
[4] FG Düsseldorf v. 25.9.1985, IV 263/82 AO [Z], EFG 1986, 151.
[5] RFH v. 20.1.1932, RFHE 30, 160, 168.
[7] Art. 99 ZK, Art. 504 ZK-DVO.
[8] BFH v. 15.6.1956, Vz 91/55, ZfZ 1956, 311, 312.

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