Rz. 6

Abs. 2 wurde auch in Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren neu gefasst. Um den alten Rechtszustand auch im freien Binnenmarkt aufrecht zu erhalten, wurde der Begriff "Einfuhr" (so die a. F.), der nach der Terminologie des ZK nur noch das Verbringen einer zoll- oder verbrauchsteuerpflichtigen Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfasst, ersetzt durch "Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes". Damit ist sichergestellt, dass bei Verbringen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU in den Geltungsbereich der AO die Sachhaftung entsteht.[1] Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden, gelten die Zollvorschriften sinngemäß.[2] Bei der Herstellung oder Gewinnung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Inland führt bereits der Beginn der Gewinnung oder Herstellung zum Entstehen der Sachhaftung. Das bedeutet, dass sich die Sachhaftung bereits auf die Vorprodukte der letztlich verbrauchsteuerpflichtigen Ware erstreckt und sich dann später am fertigen Produkt fortsetzt. Damit dienen bereits die Vorprodukte zur Sicherung des künftigen Steueranspruchs und können beschlagnahmt werden.[3] Das Verwertungsrecht entsteht jedoch erst mit der Festsetzung der entstandenen Steuer. In der Neufassung des Abs. 2 ist die "Gewinnung" nunmehr ausdrücklich genannt, um klarzustellen, dass die Haftung auch die Urproduktion verbrauchsteuerpflichtiger Waren erfasst.[4] Die Haftung nachsteuerbarer Erzeugnisse für die Nachsteuer entsteht nach § 76 Abs. 2 AO gleichzeitig mit der Nachsteuerschuld.[5]

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