Rz. 5

Das Unternehmen ist als organisatorische Zusammenfassung von Mitteln zu verstehen, die der selbstständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen. In Betracht kommen also nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern auch freiberufliche und land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Der Begriff des Unternehmens stimmt zwar mit dem des § 75 AO (vgl. Rz. 5, 6) überein, nicht ganz jedoch mit dem aus § 1 Abs. 1a S. 2, § 2 Abs. 1 S. 2 UStG.[1] Sinn und Zweck der Haftungsvorschrift ergeben, dass eine Person, die ohne besondere organisatorische Grundlage allein durch wiederholte oder mit Wiederholungsabsicht getätigte, also nachhaltige, Umsätze umsatzsteuerlich zum Unternehmer wird, noch kein Unternehmen i. S. d. § 74 AO hat. Der dienende Gegenstand kann allerdings die entscheidende Organisation erfordern oder mit sich bringen.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 74 AO Rz. 8.

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