Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das StModG v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt worden. Sie ist zur Abdeckung von zusätzlichen Risiken erforderlich geworden, die durch die Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechtes auftreten. Durch die zunehmende gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Schnittstellen der Finanzverwaltung sind neue Risiken entstanden und durch Haftungsregelungen abzudecken, die durch das neue Verfahrensrecht zusätzlich auftreten. Die Haftung nach § 72a AO ist eine Gefährdungshaftung.[2] Die Vorschrift führt hierzu drei neue Haftungsregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung nichtamtlicher Datenverarbeitungsprogramme, der Datenübermittlung an Finanzbehörden im Auftrag und der Datenübermittlung durch Dritte an Finanzbehörden ein. Grundsätzlich nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung von Steuerverkürzungen oder unrechtmäßiger Erlangung steuerlicher Vorteile soll für diese gehaftet werden.

 

Rz. 2

Bei den drei Haftungsregelungen des § 72a AO handelt es sich um die Haftung

  1. des Herstellers von nichtamtlichen Datenprogrammen i. S. d. § 87c AO, die dazu bestimmt sind, für das Besteuerungsverfahren bestimmte Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen;
  2. der Auftragnehmer i. S. d. § 87d AO, die mit der Übermittlung von Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmten Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die Finanzverwaltung beauftragt sind;
  3. Dritter (mitteilungspflichtiger Stellen), die nach Maßgabe des § 93c AO Daten an die Finanzbehörden zu ermitteln haben.
[1] BGBl I 2016, 1679.
[2] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 72a AO Rz. 7.

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