1 Allgemeines

1.1 Zweck und grundsätzlicher Inhalt

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das StModG v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt worden. Sie ist zur Abdeckung von zusätzlichen Risiken erforderlich geworden, die durch die Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechtes auftreten. Durch die zunehmende gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Schnittstellen der Finanzverwaltung sind neue Risiken entstanden und durch Haftungsregelungen abzudecken, die durch das neue Verfahrensrecht zusätzlich auftreten. Die Haftung nach § 72a AO ist eine Gefährdungshaftung.[2] Die Vorschrift führt hierzu drei neue Haftungsregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung nichtamtlicher Datenverarbeitungsprogramme, der Datenübermittlung an Finanzbehörden im Auftrag und der Datenübermittlung durch Dritte an Finanzbehörden ein. Grundsätzlich nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung von Steuerverkürzungen oder unrechtmäßiger Erlangung steuerlicher Vorteile soll für diese gehaftet werden.

 

Rz. 2

Bei den drei Haftungsregelungen des § 72a AO handelt es sich um die Haftung

  1. des Herstellers von nichtamtlichen Datenprogrammen i. S. d. § 87c AO, die dazu bestimmt sind, für das Besteuerungsverfahren bestimmte Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen;
  2. der Auftragnehmer i. S. d. § 87d AO, die mit der Übermittlung von Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmten Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die Finanzverwaltung beauftragt sind;
  3. Dritter (mitteilungspflichtiger Stellen), die nach Maßgabe des § 93c AO Daten an die Finanzbehörden zu ermitteln haben.
[1] BGBl I 2016, 1679.
[2] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 72a AO Rz. 7.

2 Inkrafttreten

 

Rz. 3

Gem. Art. 97 § 27 Abs. 1 EGAO i. d. F. des StModG v. 18.7.2016[1] sind § 72a Abs. 1 bis 3 AO, also die Haftungsregelungen für die Hersteller von Datenprogrammen und die die Datenfernübertragung durchführenden Auftragnehmer erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an Finanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden. Für die vor dem 1.1.2017 zu übermittelnden oder freiwillig übermittelten Daten sind weiterhin gem. Art. 97 § 27 Abs. 1 S. 2 EGAO § 150 Abs. 6 u. 7 AO und die Vorschriften der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung anzuwenden. Maßgebend für die anzuwendenden Regelungen ist also jeweils der Zeitpunkt, an dem nach der gesetzlichen Verpflichtung die Übermittlung des Datensatzes an die Schnittstelle stattfinden soll. Bei einer freiwilligen elektronischen Übermittlung ist der Zeitpunkt der tatsächlichen elektronischen Übermittlung entscheidend.

 

Rz. 4

Gem. Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO ist § 72a Abs. 4 AO erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind. Die Übermittlungspflicht und der Zeitpunkt ihres Beginns ergeben sich aus der meist im Einzelsteuergesetz wie z. B. dem EStG getroffenen Regelung.

[1] BGBl I 2016, 1679.

3 Haftung des Herstellers (§ 72a Abs. 1 AO)

 

Rz. 5

Abs. 1 der Vorschrift regelt die Haftung des Herstellers von Programmen i. S. d. § 87c AO. Die Pflichten des Programmherstellers und die Haftungsregelung des § 72a Abs. 1 AO dienen zum einen dem Schutz der Programmanwender und zum anderen der ordnungsmäßigen Tätigkeit der Finanzverwaltung. Es geht um die Verletzung von Pflichten bei der Erstellung nichtamtlicher Datenverarbeitungsprogramme. Außer der Gewährleistung der zutreffenden und vollständigen Daten des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs sind weitere Pflichten des Herstellers wie etwa Registrierungs-, Dokumentations-, Prüfungs- und Mitwirkungspflichten geregelt. Diese sind in der Kommentierung des § 87c AO zu Abs. 2, 3 und 4 im Einzelnen dargestellt.

 

Rz. 6

Die Vorschrift übernimmt die bisher in §§ 3 u. 4 StDÜV für nichtamtliche Programme stehenden Regelungen, die für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten bestimmt sind, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten wird auf Grund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU, die seit dem 25.5.2018 in allen EU-Staaten unmittelbares Recht ist, zusammenfassend als Verarbeiten bezeichnet. Die bisher verwendete dreiteilige Formulierung des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 1990) gilt daher nicht mehr. Dementsprechend ist auch in anderen Vorschriften wie z. B. in § 87a Abs. 1 u. 2 AO und einer weiteren Reihe von Vorschriften der neue Begriff angewendet worden. Dies ist in der Vorschrift des § 72a AO im Abs. 2 geschehen. Eine inhaltliche Änderung wird durch die geänderte Formulierung nicht ausgelöst. Für die Haftung hat die Änderung der Formulierung keinerlei Bedeutung.

Die Programmherstellung, die für die Haftung in...

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