Rz. 12

Der Amtsträger muss nach § 7 Nr. 3 AO sonst dazu bestellt sein, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung kommen demnach nicht nur solche der Eingriffsverwaltung, sondern z. B. auch solche der Daseinsvorsorge in Betracht. So sind z. B. Angestellte mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bei den Ausbildungsförderungsämtern Amtsträger.

Eine genaue Abgrenzung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist schwierig. Die Verwaltungswissenschaft wie das Allgemeine Verwaltungsrecht haben bisher keine genaue Definition finden können, zumal sich die öffentliche Verwaltung in einem ständigen Entwicklungsprozess befindet.[1] Es kann im Einzelnen zwischen den verschiedenen Formen der öffentlichen Verwaltung, also der Eingriffsverwaltung, der Leistungsverwaltung und der fiskalischen Verwaltung unterschieden werden. In jedem Fall ist eine eigenverantwortliche Erfüllung von Aufgaben des Gemeinwesens Voraussetzung.[2] Die Tätigkeit muss nicht hoheitlich sein und kann mit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Mitteln erledigt werden. Sie braucht nicht auf Außenwirkungen gerichtet zu sein.

 

Rz. 13

Normsetzende Tätigkeiten von Abgeordneten des Bundestags oder von Länderparlamenten sind wie diejenigen der Stadt- und Gemeinderäte keine Verwaltungstätigkeit.[3]

 

Rz. 14

Sonstige Stellen sind alle selbständigen Verwaltungseinheiten, die nicht Behörde i. S. d. § 6 AO sind. Hier wird wegen des weiten Behördenbegriffs nur selten eine Tätigkeit öffentlicher Verwaltung in Betracht kommen. Das kann der Fall sein, wenn die Stelle selbst keine öffentliche Verwaltung betreibt. Dafür kommen z. B. von Ministerien eingesetzte Kommissionen, Beiräte und Ausschüsse in Betracht, die nicht Teil der Behörde werden und zur Erledigung öffentlicher Aufgaben berufen sind. Auch Steuerhilfspersonen i. S. d. § 217 AO sind Amtsträger nach Nr. 3.[4] Sonstige Stellen sind auch diejenigen kirchlichen Verwaltungseinheiten, die das den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaften vom Staat verliehene Besteuerungsrecht[5] ausüben.[6] Außerhalb der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer können kirchliche Bedienstete keine Amtsträger i. S. d. § 7 Nr. 3 AO sein. Insbesondere fehlt jede Rechtsgrundlage dafür, dieser Vorschrift ganz generell die Kirchenbeamten zuzuordnen.[7] Insofern kommt der Regelung in § 30 Abs. 3 Nr. 3 AO über das von kirchlichen Amtsträgern zu wahrende Steuergeheimnis eine klarstellende Funktion zu.

[1] Radtke, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2020, § 11 StGB Rz. 44ff.; Hummel, DVBl 2019, 211/218.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 7 AO Rz. 13
[3] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 7 AO Rz. 15.
[4] Vgl. § 271 AO Rz. 2; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rz. 13.
[5] Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV.
[6] Schober, in Gosch, AO/FGO, § 7 AO Rz. 18.
[7] Wie hier: Schober, in Gosch, AO/FGO, § 7 AO Rz. 18.

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