Rz. 15

Die bestellte Person muss entweder bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle die verwaltende Tätigkeit ausführen oder dies muss im Auftrag der Behörde oder sonstigen Stelle geschehen. Behörde ist dabei nach der Begriffsbestimmung in § 6 Abs. 1 AO "jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt". Danach ist überall, wo Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrgenommen werden, und sei es auch durch eine natürliche Person als beliehener Unternehmer, bereits eine Behörde gegeben.[1] Alle in diesem Bereich tätigen Personen sind Amtsträger. Ferner sind Amtsträger auch alle in § 6 Abs. 1a bis 1e AO – mit Ausnahme des § 6 Abs. 1d S. 1 AO – bezeichneten öffentlichen Stellen.

 

Rz. 16

Die Tätigkeit muss von der Person selbst ausgeübt werden. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob die Person im Haupt- oder Nebenamt oder ehrenamtlich tätig wird. Der zeitliche Umfang der Bestellung der Person ist ebenfalls belanglos. Im Auftrag kann die Person, die damit Amtsträger wird, einmalig oder auf eine kürzere oder längere Dauer, planmäßig oder aushilfsweise, vertretungsweise, haupt- oder nebenberuflich tätig sein. Hilfskräfte, die bei den Aufgaben öffentlicher Verwaltung nur helfend und damit mittelbar mitwirken (z. B. Hausmeister, Kraftfahrer, Angestellte in Kanzleien und Registraturen), sind keine Amtsträger. Sie können allerdings für das Steuergeheimnis gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO den Amtsträgern gleichgestellt werden. Auch Steuerentrichtungspflichtige[2] sind, da sie innerhalb eines eigenständigen Steuerrechtsverhältnisses eigene gesetzliche Pflichten erfüllen, keine Amtsträger nach Nr. 3.[3] Daher ist der Arbeitgeber hinsichtlich des LSt-Abzugs und LSt-Jahresausgleichs[4] kein Amtsträger. Er ist allerdings nur in den Grenzen des § 39 Abs. 8 EStG zur Geheimhaltung der Lohnsteuerabzugsmerkmale verpflichtet.

 

Rz. 17

§ 7 Nr. 3 AO verlangt eine Bestellung oder Beauftragung zur Aufgabenwahrnehmung. Eine besondere Form ist hierzu ebenso wenig erforderlich wie eine förmliche Verpflichtung.[5] Ausreichend ist schon ein nur stillschweigender öffentlich-rechtlicher Akt der zuständigen Stelle, durch den dem Funktionsträger die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen wird.[6]

[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 7 AO Rz. 17; Schober, in Gosch, AO/FGO, § 7 AO Rz. 22.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 7 AO Rz. 22.
[6] Musil, in HHSp, AO/FGO, § 7 AO Rz. 29; OLG Hamm v. 9.7.1980, 5 Ws 28/80, NJW 1981, 695 betr. § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB.

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