Rz. 17

Unterhält eine Körperschaft mehrere Veranstaltungen und Einrichtungen, die den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfüllen, bilden diese Veranstaltungen und Einrichtungen zusammen nach Abs. 2 einen ("den") wirtschaftlichen ­Geschäftsbetrieb. Diese Vorschrift, die durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[1] mit Wirkung ab 1.1.1990 eingefügt worden ist, hat lediglich klarstellende Bedeutung; auch vorher waren für die steuerliche Behandlung mehrere Betätigungen und Einrichtungen zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenzufassen.

Abs. 2 hat zur Folge, dass Gewinne und Verluste aus Tätigkeiten, die unter den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fallen, miteinander verrechnet werden müssen; ertragsteuerlich von Bedeutung ist nur der Überschuss (Gewinn) oder Unterschuss (Verlust) aus der Gesamtheit der steuerpflichtigen Tätigkeit. Nur dieser Überschuss unterliegt der Abführungsverpflichtung an den steuerbegünstigten Bereich, der Unterschuss (Verlust) unterliegt dem Verlustabzug (Verlustvortrag, Verlustrücktrag) nach § 10d EStG. Das Ergebnis aus der jeweiligen einzelnen Tätigkeit oder Einrichtung ist also steuerlich nicht selbstständig zu behandeln, auch nicht, wenn für die Tätigkeit oder Einrichtung selbstständig abgerechnet wird.

Weitere Folge der Zusammenfassung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nach Abs. 2 zu einem einheitlichen Geschäftsbetrieb ist, dass die Freigrenze nach Abs. 3 nur einmal gewährt wird, also nicht durch Aufspaltung der Tätigkeiten und Einrichtungen der Körperschaft in mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe vervielfacht werden kann.

Die Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 KStG möglich.[2]

 

Rz. 18

In die Zusammenfassung der Tätigkeiten und Einrichtungen zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nur die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einzubeziehen; die Zweckbetriebe werden hiervon nicht erfasst und bleiben von dem (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerlich getrennt. Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs können daher nicht mit Verlusten des Zweckbetriebs mit steuerlicher Wirkung verrechnet werden.[3]

[1] BStBl I 1989, 499.
[2] Hierzu ausführlich Hüttemann, DB 2009, 2629.

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