Rz. 25

Die Familienkasse ist nach Nr. 6 Finanzbehörde i. S. d. AO. Dies ist nach § 5 Nr. 11 FVG i. d. F. des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 v. 18.12.1995, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des FVG v. 13.12.2007[1], durch eine Fiktion ("gelten als Bundesfinanzbehörden") erreicht worden, während noch das Jahressteuergesetz 1996 v. 11.10.1995 davon sprach, dass die Behörden, soweit sie als Familienkassen tätig sind, "Bundesfinanzbehörden sind". Als Familienkassen werden für das Bundeszentralamt für Steuern[2] gem. § 7 Abs. 2 BKKG Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit tätig und können nach § 72 Abs. 1 u. 2 EStG alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG gegenüber ihren Beamten und Versorgungsempfängern tätig werden. Diese Stellen sind insoweit als Bundesbehörden der Dienstaufsicht des Bundeszentralamts für Steuern unterworfen.

Die Familienkassen sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO Finanzbehörde. Das gilt allerdings nur für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds.[3] Sie nimmt insoweit in funktioneller Hinsicht selbstständig Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen Verwaltung gegenüber Kindergeldberechtigten wahr.[4] Diese Selbstständigkeit besteht dabei auch gegenüber den von der Agentur für Arbeit und anderen Rechtsgebilden wahrzunehmenden Aufgaben. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Familienkassen in personeller und organisatorischer Hinsicht vollständig von dem übrigen Bereich der Agentur für Arbeit getrennt sind und ihre Aufgaben in umfassender Weise autark vornehmen. Sie erledigen in besonderen Fällen ihre Aufgaben in der Form der Organleihe.

[1] BGBl I 2007, 2897.
[4] BFH v. 25.9.2014, III R 25/13, BStBl II 2015, 847; Musil, in HHSp, AO/FGO, § 6 AO Rz. 40ff; zu Einzelheiten der Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds vgl. z. B. Littman/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 70 EStG Rz. 1ff.

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