Rz. 16

Die durch das Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung v. 3.12.2015[1] mit Wirkung ab 1.1.2016 eingeführte Generalzolldirektion leitet als Bundesoberbehörde die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung.[2] Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter aus. Sie gliedert sich in Direktionen und das Zollkriminalamt.[3] Dieses ist ebenfalls eine Direktion. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im Zollfahndungsdienstgesetz v. 16.8.2002[4] geregelt. Sie beinhalten zentrale Aufgaben für den Zollfahndungsdienst und z. T. für die ganze Zollverwaltung, für die Sammlung und Erfassung von Nachrichten und anderen Daten, die Koordinierung und Lenkung der Zollfahndungsämter. Das Zollkriminalamt verkehrt auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen sowie mit der EU. Außer den Aufgaben als Zentralstelle hat das Zollkriminalamt eigene Aufgaben auch bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs, der Bekämpfung der Geldwäsche und für Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.[5] Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminalwissenschaftliche Gutachten erstellen.[6]

[1] BGBl I 2015, 2178.
[3] Vgl. § 5a Abs. 2 bis 4 FVG.
[4] BGBl I 2002, 3202, zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2019, BGBl I 2019, 2875.
[5] § 4 ZollfahndungsdienstG.
[6] § 3 Abs. 11 ZollfahndungsdienstG.

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