3.2.1 Oberste Bundes- und Landesbehörden (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 AO)

3.2.1.1 BMF

 

Rz. 12

Das BMF leitet die Bundesfinanzverwaltung[1] und erteilt fachliche Weisungen. Wenn Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Bundesministerien erfüllen, erteilen diese die fachlichen Weisungen. Wenn die fachlichen Weisungen wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ist für diese das BMF zuständig.[2] Zu diesen Aufgaben vgl. Erl. zu § 3 FVG.

Das BMF ist im Bereich der Auftragsverwaltung der Länder nach Art. 108 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 85 Abs. 3 und 4 GG zu Einzelweisungen befugt.[3] Diese sind außer im Dringlichkeitsfall an die obersten Landesbehörden zu richten, die den Vollzug der Weisung sicherzustellen haben.[4]

3.2.1.2 Oberste Landesbehörde

 

Rz. 13

Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung.[1] Da auch die Oberfinanzdirektionen, soweit solche noch vorhanden sind, in ihrem Bezirk Leitungsaufgaben wahrnehmen, beschränkt sich die Aufgabe der obersten Landesbehörde auf die oberste Leitung. Diese richtet sich auf die Tätigkeit der Oberfinanzdirektionen und (nur) über diese auf die Tätigkeit der örtlichen Behörden.[2]

[2] Vgl. Erl. bei Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 3 FVG.

3.2.2 Bundesoberbehörden (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AO)

3.2.2.1 Bundeszentralamt für Steuern

 

Rz. 14

Das Bundeszentralamt für Steuern mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg ist ebenfalls eine Bundesoberbehörde.[1] Es hat zur Aufgabe die Mitwirkung an Außenprüfungen, die durch die Landesfinanzbehörden durchgeführt werden.[2] Außerdem hat es zahlreiche Aufgaben in Steuerfällen, die sich über die Grenzen des Bundesgebiets hinaus erstrecken, nicht im Geltungsbereich des GG ansässige Personen betreffen oder sonst eine zentrale Bundeszuständigkeit erfordern.

Ein weiterer Aufgabenbereich betrifft die Eindämmung des USt-Betrugs und der USt-Hinterziehung, die Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach §§ 139a139d AO, den Abruf von Daten von Kreditinstituten gem. § 93b AO und deren Weiterleitung an die zuständigen Finanzbehörden. Weitere Aufgaben im elektronischen Verfahren (z. B. für bestimmte Freistellungsbescheinigungen) und zur Einrichtung solcher Verfahren gehören ebenfalls zu den Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern. Die Aufgaben sind in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 42 FVG aufgezählt.[3]

[3] Vgl. Erl. bei Horn, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 5 FVG und bei Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 19 FVG.

3.2.2.2 Informationstechnikzentrum Bund

 

Rz. 15

Ab 1.1.2021 ist das Informationstechnikzentrum Bund auf der Grundlage des Art. 108 Abs. 1 GG gegründet worden.[1] Als Bundesfinanzbehörde kann das ITZBund für andere Bundesfinanzbehörden im Bereich der Zölle und Steuern tätig werden und wird weiterhin auch im Bereich der bundesgesetzlich oder unionsrechtlich geregelten IT-Programme tätig.[2]

[1] Vgl. § 1 Abs. 1 ITZBundG, BGBl I 2020, 2756.
[2] Zu Rechtsstellung und Aufgaben näher Heller/Jatzak, NVwZ 2021, 128.

3.2.2.3 Generalzolldirektion

 

Rz. 16

Die durch das Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung v. 3.12.2015[1] mit Wirkung ab 1.1.2016 eingeführte Generalzolldirektion leitet als Bundesoberbehörde die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung.[2] Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter aus. Sie gliedert sich in Direktionen und das Zollkriminalamt.[3] Dieses ist ebenfalls eine Direktion. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im Zollfahndungsdienstgesetz v. 16.8.2002[4] geregelt. Sie beinhalten zentrale Aufgaben für den Zollfahndungsdienst und z. T. für die ganze Zollverwaltung, für die Sammlung und Erfassung von Nachrichten und anderen Daten, die Koordinierung und Lenkung der Zollfahndungsämter. Das Zollkriminalamt verkehrt auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen sowie mit der EU. Außer den Aufgaben als Zentralstelle hat das Zollkriminalamt eigene Aufgaben auch bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs, der Bekämpfung der Geldwäsche und für Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.[5] Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminalwissenschaftliche Gutachten erstellen.[6]

[1] BGBl I 2015, 2178.
[3] Vgl. § 5a Abs. 2 bis 4 FVG.
[4] BGBl I 2002, 3202, zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2019, BGBl I 2019, 2875.
[5] § 4 ZollfahndungsdienstG.
[6] § 3 Abs. 11 ZollfahndungsdienstG.

3.2.3 Rechenzentrum und Dienststellen für Erhebung als mögliche Landesoberbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 AO)

3.2.3.1 Rechenzentren

 

Rz. 17

Das Rechenzentrum als mögliche Landesoberbehörde ist durch das SteuerbereinigungsG 1985 v. 14.12.1984[1] in § 6 FVG eingefügt worden. Es kann nach § 17 Abs. 3 S. 1 FVG durch Rechtsverordnung der Landesregierung eingerichtet werden, wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden. Dem Rechenzentrum kann die Wahrnehmung von Aufgaben übertragen werden, die mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen im Zusamme...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge