Rz. 7

Kraft der Fiktion des Abs. 1c des § 6 AO sind auch Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder nach Abs. 1a und 1b, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, dann als öffentliche Stellen des Bundes anzusehen, wenn

  1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
  2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

Es handelt sich nach der Fiktion des Abs. 1c in den Fällen der Nr. 1 und 2 um öffentliche Stellen des Bundes, weil die Funktion der Vereinigung über den Bereich eines Landes hinausgeht. Ist die Voraussetzung keiner der beiden Ziffern erfüllt, wird die Vereinigung als öffentliche Stelle der Länder fingiert. Die Fiktionen des Abs. 1c gelten auch dann, wenn an der jeweiligen Vereinigung nicht-öffentliche Stellen beteiligt sind.

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