Rz. 10

§ 58 Nr. 5 AO erlaubt als Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit, eigene Räume an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken zu überlassen. Anders als bei der Überlassung von Arbeitskräften nach Nr. 4 genügt bei der Überlassung von Räumen nicht die Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke; der Nutzer muss seinerseits entweder eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts sein.

Die Überlassung von Räumen gegen ein marktübliches Entgelt ist keine Mittelüberlassung i. S. v. Nr. 5;[1] diese setzt eine unentgeltliche Überlassung oder eine Vermietung zu einem vergünstigten Mietzins voraus. Die entgeltliche Überlassung führt im Regelfall – unabhängig von der Höhe des Mietzinses – zu Einnahmen der Körperschaft aus Vermögensverwaltung oder aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.[2]

Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen Räume i. S. d. Norm nicht baulich geschlossene Teile eines Gebäudes sein; zu den Räumen nach Nr. 5 gehören auch Sportstätten, Sportanlagen und Freibäder.[3]

[1] Zutreffend Leisner-Egensperger, in HHSp, AO/FGO, § 58 AO Rz. 52.
[2] OFD Frankfurt/Main, Rundvfg. v. 21.1.2008, DStR 2008, 406.

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