Rz. 5

Die Beschaffung von Mitteln umfasst nicht nur Geld- und Sachspenden, sondern jede Beschaffung von Vermögenswerten zur Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften.[1]

Es ist zulässig, sich ausschließlich aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung zu finanzieren.[2]

[1] Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rz. 3.189.

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