Rz. 9

§ 58 Nr. 4 AO enthält eine weitere Ausnahme vom Erfordernis der Unmittelbarkeit.[1] Danach ist es steuerunschädlich, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt. Voraussetzung ist lediglich, dass die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft am Ort der Überlassung steuerbegünstigte Tätigkeiten (z. B. als Kranken- oder Altenpflegekraft, Erzieher, Lehrer) ausübt. Auf die Steuerbegünstigung dessen, dem die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird, kommt es nicht an; es ist daher auch ein Einsatz zur häuslichen Pflege in einer Familie möglich.[2] Steuerlich unschädlich ist es, wenn nicht nur Arbeitskräfte, sondern zugleich Arbeitsmittel (z. B. Krankenwagen) zur Verfügung gestellt werden.[3]

Erfolgt die Überlassung gegen Entgelt, kann aus dem Umstand, dass die Zurverfügungstellung gemeinnützigkeitsunschädlich möglich ist, nicht darauf geschlossen werden, dass die Einnahmen solche aus einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb sind. Die Überlassung von Personal gegen Entgelt begründet grundsätzlich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.[4] Eine Beurteilung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft im Rahmen arbeitsteiligen Zusammenwirkens eine andere steuerbegünstigte Körperschaft durch die Überlassung von Personal unterstützt und damit zugleich ihre eigenen Satzungszwecke erfüllt.[5]

[2] Gersch, in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 58 AO Rz. 6.
[3] AEAO Nr. 4 zu § 58 Rz. 4.
[4] H. M., vgl. BFH v. 18.10.1990. V R 35/85, BStBl II 1991, 157; OFD Frankfurt/Main, Rundvfg. v. 21.1.2008, DStR 2008, 406; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rz. 4.64.

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