Rz. 18

Der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements neu gefasst worden. Dabei wurden im Wesentlichen die zuvor in Abschnitt A Anlage 1 zu § 48 EStDV a. F. enthaltenen spendenbegünstigten Zwecke übernommen. Der Katalog ist dem Grunde nach abschließend; aus der Streichung des Wortes "insbesondere" im Einleitungssatz folgt, dass es sich – anders als nach früherer Rechtslage – nicht um eine exemplarische Aufzählung handelt. Eine Öffnungsklausel enthält lediglich S. 2 der Vorschrift (s. Rz. 52).

Der Katalog des Abs. 2 S. 1 ist nicht konstitutiv, d. h. eine Tätigkeit ist nicht allein deshalb gemeinnützig, weil die Tätigkeit in den Katalog aufgenommen worden ist. Das ergibt sich aus dem Eingangssatz des Abs. 2, wonach die im Katalog aufgeführten Tätigkeiten nur "unter den Voraussetzungen des Abs. 1" eine Förderung der Allgemeinheit darstellen. Es ist daher in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die fragliche Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung, die sie durch die Körperschaft gefunden hat oder nach der Satzung finden soll, die Allgemeinheit fördert.[1]

 

Rz. 19

Der Beispielskatalog des Abs. 2 enthält z. T. Überschneidungen mit den mildtätigen Zwecken i. S. d. § 53 AO. Aber auch insoweit hat § 52 AO eine eigenständige Bedeutung, da mildtätige Zwecke nur die Unterstützung von Bedürftigen umfassen, nicht jedoch Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit usw.

Entsprechendes gilt für Überschneidungen mit den kirchlichen Zwecken, § 54 AO. Hier liegt eine Überschneidung mit § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO (Förderung der Religion) vor; die Förderung der Religion in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO hat dabei ihre wesentliche Bedeutung bei der Förderung nicht kirchenmäßig organisierter Religionsgemeinschaften.

[1] Bauer, FR 1989, 61.

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