Rz. 52

Wenn eine Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert, der von ihr verfolgte Zweck sich aber keinem der Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 S. 1 AO zuordnen lässt, kann dieser Zweck gleichwohl für gemeinnützig erklärt werden nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO. Die obersten Länderfinanzbehörden haben jeweils eine Finanzbehörde zu bestimmen, die für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig ist (S. 3). Versäumen die Länder die Bestimmung der zuständigen Behörde, so verbleibt diese bei den obersten Länderfinanzbehörden (Landesfinanzministerien bzw. Senatsverwaltung für Finanzen).[1]

Eine Öffnung der Katalogzwecke muss möglich sein, da die Auffassung darüber, was gemeinnützig ist, Wandlungen unterliegen kann.[2] Trotz der missverständlichen Verwendung des Worts "kann" in S. 2 handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift; erfüllt die Körperschaft mit ihrer Tätigkeit die allgemeinen Voraussetzungen einer gemeinnützigen Betätigung, hat sie einen Anspruch darauf, dass der von ihr verfolgte Zweck für gemeinnützig erklärt wird.[3]

Die Entscheidung über die Anerkennung als weiterer gemeinnütziger Zweck erfolgt im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens. Wird die Anerkennung abgelehnt, kann die Entscheidung vollen Umfangs gerichtlich überprüft werden.[4] Eine bundeseinheitliche Abstimmung ist nicht erforderlich.[5]

[2] FG Köln v. 17.10.2013, 13 K 3949/09, EFG 2014, 484; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 AO Rz. 67; Klein/Gersch, AO, 15. Aufl. 2020, § 52 Rz. 50.
[3] Hüttemann, DB 2007, 2053; ders. Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rz. 3.151; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 AO Rz. 67.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 AO Rz. 72.
[5] FG Köln v. 17.10.2013, 13 K 3949/09, EFG 2014, 484; ebenso Jachmann, in Gosch, AO/FGO, § 52 AO Rz. 126; a. A. AEAO Nr. 2.6 zu § 52 AO.

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