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Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, deren Erlöschen in § 47 AO geregelt ist, sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen geregelten Erstattungsansprüche.[1] Nicht alle in § 47 AO aufgezählten Erlöschensgründe kommen für alle in § 37 Abs. 1 AO aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Betracht. So ist ein Erlass[2] als Billigkeitsmaßnahme zugunsten des Stpfl. bei diesem zustehenden Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ebenso ausgeschlossen wie der Eintritt der Festsetzungsverjährung[3] bei Säumniszuschlägen, die zu ihrer Verwirklichung keiner Festsetzung bedürfen.[4] Auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK findet § 47 AO nur eingeschränkt Anwendung. Dabei handelt es sich zwar um Steuern[5] und damit um Ansprüche i. S. d. § 37 Abs. 1 AO. Für deren Erlöschen enthält Art. 124 Abs. 1 UZK jedoch Sonderregelungen, die den Vorschriften der AO vorgehen.[6]

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