Rz. 101

Bei Gesellschaftsverträgen mit Kindern und Ehegatten ist auch beim Vorliegen außerbetrieblicher Gründe für die Beteiligung kein Gestaltungsmissbrauch gegeben, wenn der Vertrag folgerichtig durchgeführt wird und eine angemessene Gewinnverteilung vorgesehen ist. Ist die Gewinnverteilung unangemessen, kommt ein Gestaltungsmissbrauch in Betracht, insbesondere wenn dies zum Zweck der Gewinnverlagerung geschieht.[1] Die Übertragung der Anteile an einer Grundstücks-GbR durch die Gesellschafter auf ihre Ehegatten ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die übertragenden Ehegatten aufgrund des Vertrags unwiderruflich zur Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen der empfangenden Ehegatten bevollmächtigt worden sind.[2]

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